Prüfschema · Zivilrecht

Kfz-Halterhaftung (§ 7 StVG)

§ 7 Abs. 1 StVG
Wie prüfst Du die Kfz-Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG)?
  1. I.
    Tatbestand
  2. 1.
    Anspruchsgegner: Halter eines Kfz
    Maßstab
    Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne dabei an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG (Legaldefinition)). Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
    Vertiefung
    Die Eigentumsverhältnisse und die Frage, auf wen der Wagen zugelassen ist, sind für die Haltereigenschaft nicht entscheidend.
  3. 2.
    Rechtsgutsverletzung beim Anspruchsteller
    Maßstab
    Voraussetzung der Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) ist, dass ein Mensch getötet, dessen Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wurde.
    Vertiefung
    Reine Vermögensschäden werden tatbestandlich nicht erfasst.
  4. 3.
    bei Betrieb des Kfz
    Das Schadensgeschehen muss zurechenbar durch das Kfz (mit)geprägt worden sein, weil es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.
  5. 4.
    Kein Ausschluss
    Das StVG kennt diverse Ausschlussgründe. Wichtig sind u.a. die höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), die Sonderfälle des § 8 StVG und bei einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge das unabwendbare Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG).
  6. II.
    Rechtsfolge: Schadensersatz (§§ 10ff. StVG, §§ 249ff. BGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.