Ist-Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB)
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I.
Vorliegen eines Gewerbes (§ 1 Abs. 1 HGB):MaßstabAls Gewerbe im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB versteht die herrschende Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbstständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit, mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.
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1.
offenMaßstabAls offen gilt eine Tätigkeit, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Hierdurch grenzt sich der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln ab.
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2.
planmäßigMaßstabAls planmäßige Tätigkeit einzustufen ist diejenige, die während eines bestimmten Zeitraums auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird.
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3.
selbstständigMaßstabRechtlich selbstständig im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB ist, wer über Gestaltung, Einteilung und Dauer der Tätigkeit ohne rechtliche Einschränkungen frei entscheidet (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB).
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5.
GewinnerzielungsabsichtMaßstabAuch dieses Merkmal ist streitig: Die Rechtsprechung verlangt eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. Davon ist auszugehen, sofern die Absicht besteht, einen Gewinn, also einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen.
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6.
keine freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische TätigkeitMaßstabVom Gewerbebegriff ausgeschlossen bleiben freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten. Im Vordergrund steht hier nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, sondern die individuelle, höchstpersönliche Dienstleistung.
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II.
Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB)MaßstabBeim Handelsgewerbe handelt es sich um ein Gewerbe, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Kaufmännische Einrichtungen sind solche, die zur ordnungsgemäßen Führung eines kaufmännischen Unternehmens nötig sind und auf die der Kleingewerbetreibende (§ 2 HGB) wegen der Überschaubarkeit seiner Geschäftsverhältnisse verzichten kann. Maßgeblich bleibt das Gesamtbild des Betriebs. Dieses Erfordernis wird vermutet (§ 1 Abs. 2 HGB: „es sei denn").KlausurentippAufgrund der Vermutung sollte das Erfordernis in der Klausur nur dann ausführlich erörtert werden, wenn der Sachverhalt entsprechende Anhaltspunkte liefert.