IPR Überblick - Ermittlung des anwendbaren Rechts
Wir haben nun unterschiedliche Grundbegriffe im IPR kennengelernt. Diese müssen nun zu einem Prüfungsschema zusammengeführt werden. Wie baut man die Prüfung der Ermittlung des anwendbaren Rechts am besten auf?
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I.
Ermittlung des anwendbaren Rechts
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1.
QualifikationAn dieser Stelle wird der Sachverhalt unter ein Tatbestandsmerkmal (Anknüpfungsgegenstand) einer Kollisionsnorm subsumiert. Im Regelfall ist eine EU-VO einschlägig. Vor der Suche nach einer einschlägigen Kollisionsnorm im Regelungswerk muss daher zuerst der Anwendungsbereich der VO geprüft werden.
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2.
AnknüpfungDer vorliegende Sachverhalt muss an die Elemente der Kollisionsnorm „anknüpfen". Hierfür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die Anknüpfung an eine subjektive Rechtswahl der Parteien oder eine objektive Anknüpfung unter eine allgemeine Kollisionsnorm (z.B. Art. 4 Rom I-VO). Anzuwenden ist die Kollisionsnorm.
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3.
Art der VerweisungSoweit ein anderes Recht zur Anwendung berufen ist, ergeben sich auch hier mehrere Varianten. Die Kollisionsnorm kann sich entweder auf das materielle Recht des Staates beziehen (Sachnormverweisung) oder auf das gesamte Recht des Staates samt IPR (Gesamtverweisung). Im Fall der Gesamtverweisung ist sodann zunächst das IPR des Staates zu prüfen und festzustellen, auf welches Recht es seinerseits verweist.
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II.
Anwendung des anwendbaren Rechts
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III.
Ordre-public-KontrolleNaturgemäß kann die Anwendung von ausländischem Recht zu anderen Ergebnissen führen, als sie sich bei deutschem Recht ergeben hätten. Verstößt das andere Ergebnis aber erheblich gegen die Wertvorstellungen des angerufenen Gerichts, lässt es sich in Ausnahmefällen mittels des ordre public-Vorbehalts korrigieren. Das gilt insbesondere bei erheblichen Widersprüchen mit den Wertungen unseres Grundgesetzes.