Inhaltskontrolle von AGB (§§ 305ff. BGB)
Wie führen Sie die Inhaltskontrolle von AGB durch?
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I.
(Objektiv-generalisierende) Auslegung der Klausel mit dem Ziel des kundenfreundlichsten Ergebnisses
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II.
Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nur für AGB, die von einer Rechtsvorschrift abweichen oder diese ergänzen (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB)
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III.
Eigentliche Inhaltskontrolle
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1.
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
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2.
§ 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
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3.
Maßstab der Auslegungsregel des § 307 Abs. 2 BGB
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4.
Generalklausel, § 307 BGB