Prüfschema · Zivilrecht

Inhaltskontrolle von AGB (§§ 305ff. BGB)

§§ 305ff. BGB

Wie führen Sie die Inhaltskontrolle von AGB durch?

  1. I.
    (Objektiv-generalisierende) Auslegung der Klausel mit dem Ziel des kundenfreundlichsten Ergebnisses
  2. II.
    Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nur für AGB, die von einer Rechtsvorschrift abweichen oder diese ergänzen (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB)
  3. III.
    Eigentliche Inhaltskontrolle
  4. 1.
    § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
  5. 2.
    § 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
  6. 3.
    Maßstab der Auslegungsregel des § 307 Abs. 2 BGB
  7. 4.
    Generalklausel, § 307 BGB

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.