Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)
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I.
Tatbestand
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1.
Hypothetischer DeliktsanspruchMaßstabErforderlich ist, dass der Schädiger gegenüber dem Primärgeschädigten – dem Getöteten – einen haftungsbegründenden Tatbestand der §§ 823ff. BGB erfüllt hat. Bewusst hat der Gesetzgeber das Hinterbliebenengeld in § 844 Abs. 3 BGB verortet (= Abschnitt der unerlaubten Handlungen) und nicht etwa in § 253 BGB (= Schuldrecht AT). Daraus folgt, dass § 844 Abs. 3 BGB auf die vertragliche Haftung keine Anwendung findet. Anwendbar ist § 844 Abs. 3 BGB ausschließlich im Rahmen der §§ 823ff. BGB, dort allerdings auf sämtliche Tatbestände, also auch solche aus Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) oder vermutetem Verschulden (§§ 831, 834 BGB).VertiefungAußerhalb des BGB existieren als spezielle Regelungen im Verhältnis zu § 844 Abs. 3 BGB z.B. § 10 Abs. 3 StVG und § 7 Abs. 3 ProdHaftG. Daher findet § 844 Abs. 3 BGB im Bereich des Straßenverkehrs- und Produkthaftungsrechts keine Anwendung.
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2.
Tod eines anderen
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3.
Kausalität zwischen 1. und 2.
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4.
Besonderes persönliches NäheverhältnisAnspruchsberechtigt sind nur solche Hinterbliebene, die im Zeitpunkt der Verletzung zum Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB). Maßgeblich sind dabei nicht verwandtschaftliche Bindungen, sondern die Intensität der gelebten sozialen Beziehung. Widerlegbar vermutet wird ein besonderes persönliches Näheverhältnis dann, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war (§ 844 Abs. 3 S. 2 BGB).
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5.
Seelisches Leid
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II.
Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung in Geld