Hier prüfst Du, ob dem Bereicherungsgläubiger dem Grunde nach ein Kondiktionsanspruch gegen den Zuwendenden zusteht.
II.
Unentgeltliche Zuwendung an Dritten
Unentgeltliche Zuwendung bedeutet rechtsgeschäftliche Übertragung des Gegenstands ohne Gegenleistung durch den Dritten. Diese erfolgt oftmals durch Schenkung (§ 516 BGB).
III.
Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden
Der dem Grunde nach bestehende Kondiktionsanspruch gegen den Zuwendenden (s. I.) muss infolge der Zuwendung an den Dritten erloschen sein, z.B. weil der Zuwendende nun den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend machen kann.
IV.
Rechtsfolge: Herausgabe durch den Dritten
Die Herausgabe an den Bereicherungsgläubiger erfolgt bei § 822 BGBdirekt durch den Dritten (Direktkondition). Es kommt nicht zu einem Durchgangserwerb über den Zuwendenden, denn ein Anspruch gegen diesen scheidet ja gerade aus.
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