Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
Von einer Vindikationslage spricht man, sobald dem Eigentümer der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zusteht.
II.
Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
Unter den Begriff der Nutzungen im Sinne des § 987 Abs. 1 BGB fallen ausweislich § 100 BGB sowohl Früchte (§ 99 BGB) als auch Gebrauchsvorteile der Sache. Entscheidend ist dabei, dass die Nutzungen vom Besitzer tatsächlich gezogen worden sind.
Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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