Herausgabe für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen (§§ 987 Abs. 2 BGB)
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I.
Vindikationslage zum Zeitpunkt, zu dem die Nutzungen nicht gezogen wurdenVon einer Vindikationslage spricht man, sofern dem Eigentümer ein Vindikationsanspruch zusteht (§ 985 BGB).
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II.
Entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung schuldhaft die möglichen Nutzungen nicht gezogen
Anhand eines objektiven Maßstabs ist zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen die Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vorliegt.
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III.
Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)