Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)
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I.
Tatbestand
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1.
VerrichtungsgehilfeAls Verrichtungsgehilfe gilt, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Hinreichend für die Weisungsgebundenheit ist bereits, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit nach Zeit und Umfang gestalten, einschränken oder gänzlich entziehen kann.VertiefungDen Verletzten trifft die Beweislast für die Bestellung des Verrichtungsgehilfen.
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2.
Widerrechtliche unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen (§§ 823ff. BGB).Erforderlich ist, dass der Verrichtungsgehilfe den Verletzten "widerrechtlich" geschädigt, also eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823ff. BGB begangen hat; auf das Verschulden des Gehilfen kommt es dabei nicht an.VertiefungDen Verletzten trifft die Beweislast für die widerrechtliche, unerlaubte Handlung.
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3.
In Ausführung der VerrichtungInsoweit ist es erforderlich, dass die Schädigung in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht.VertiefungAuch hier trägt der Verletzte die Beweislast.
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4.
Keine Exkulpation (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB)Sobald der Verrichtungsgehilfe einen Dritten geschädigt hat, wird gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, dass die rechtswidrige Schädigung (1) kausal auf ein (2) Verschulden des Geschäftsherrn zurückzuführen ist.VertiefungDie Entlastungsbeweislast trifft den Geschäftsherrn.
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II.
Rechtsfolge: SchadensersatzVertiefungDen Verletzten trifft die Beweislast für Vorliegen und Höhe eines kausalen Schadens.