Prüfschema · Zivilrecht

Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)

§ 832 Abs. 1 BGB
Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch gegen den Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)?
  1. I.
    Tatbestand
  2. 1.
    Aufsichtspflicht gegenüber einer aufsichtsbedürftigen Person
    Im Vordergrund steht die elterliche Aufsichtspflicht gegenüber den eigenen Kindern. Da Minderjährige durchgehend aufsichtsbedürftig sind, trifft die Eltern nach §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB die entsprechende Pflicht.
  3. 2.
    Widerrechtliche unerlaubte Handlung (§§ 823ff. BGB) der aufsichtsbedürftigen Person
    Eine widerrechtlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823ff. BGB ist Voraussetzung beim Aufsichtsbedürftigen. Verschulden bleibt – wie auch bei § 831 Abs. 1 BGB – außer Betracht.
  4. 3.
    Keine Exkulpation (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB)
    Wurde durch den Aufsichtsbedürftigen widerrechtlich ein Dritter geschädigt, kommt eine Befreiung des Aufsichtspflichtigen nur in Betracht, wenn er sich exkulpieren kann (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB). Den Nachweis hat er entweder darüber zu führen, (1) dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist (§ 832 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB), oder (2) dass die Aufsichtspflichtverletzung für den Schaden nicht ursächlich war (§ 832 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB).
  5. II.
    Rechtsfolge: Schadensersatz

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.