Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)
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I.
Tatbestand
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1.
Aufsichtspflicht gegenüber einer aufsichtsbedürftigen PersonIm Vordergrund steht die elterliche Aufsichtspflicht gegenüber den eigenen Kindern. Da Minderjährige durchgehend aufsichtsbedürftig sind, trifft die Eltern nach §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB die entsprechende Pflicht.
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2.
Widerrechtliche unerlaubte Handlung (§§ 823ff. BGB) der aufsichtsbedürftigen PersonEine widerrechtlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823ff. BGB ist Voraussetzung beim Aufsichtsbedürftigen. Verschulden bleibt – wie auch bei § 831 Abs. 1 BGB – außer Betracht.
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3.
Keine Exkulpation (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB)Wurde durch den Aufsichtsbedürftigen widerrechtlich ein Dritter geschädigt, kommt eine Befreiung des Aufsichtspflichtigen nur in Betracht, wenn er sich exkulpieren kann (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB). Den Nachweis hat er entweder darüber zu führen, (1) dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist (§ 832 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB), oder (2) dass die Aufsichtspflichtverletzung für den Schaden nicht ursächlich war (§ 832 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB).
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II.
Rechtsfolge: Schadensersatz