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title: "Prüfschema: Gutgläubiger Erwerb (§§ 929 S. 1, 932 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/gutglaeubiger-erwerb-929-s-1-932-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Gutgläubiger Erwerb (§§ 929 S. 1, 932 BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. (Dingliche) Einigung

Die <b>Einigung</b> ist ein <b>Verfügungsvertrag</b>, der aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch <b>Auslegung der Willenserklärung</b> zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem <b>objektiven Empfängerhorizont</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a>).

## II. Übergabe

Der sachenrechtliche <b>Publizitätsgrundsatz</b> besagt, dass die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach außen erkennbar sein muss. Bei beweglichen Sachen ist der Besitz Publizitätsmittel, bei Grundstücken (Übertragung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/873.html" title="&sect; 873 BGB: Erwerb durch Einigung und Eintragung">§§ 873</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/925.html" title="&sect; 925 BGB: Auflassung">925 BGB</a>) ist es die Eintragung im Grundbuch. Das Gesetz fordert in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> die Übergabe der Sache, da mit dem Übergang des Besitzes die Eigentumsübertragung nach außen erkennbar gemacht werden soll. Die Übergabe kann nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 2 BGB</a> entbehrlich sein. Das Eigentum kann auch über die <b>Übergabesurrogate</b> der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">§§ 930</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931 BGB</a> verschafft werden.

## III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe

## IV. Nichtberechtigung/fehlende Berechtigung des Veräußerers

Für eine wirksame Übereignung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> muss der Übereignende <b>berechtigt</b> sein, also grds. verfügungsbefugter Eigentümer. Fehlt es daran, kommt allein ein gutgläubiger Erwerb in Betracht.

## V. Gutgläubiger Erwerb

### 1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts

Gutgläubiger Erwerb kommt nur in Betracht, wenn ein <b>Verkehrsgeschäft</b> vorliegt. Das ist der Fall, <d>wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die nicht zugleich auf der Veräußererseite zu finden ist</d>. Wir haben z.B. kein Verkehrsgeschäft, wenn der alleinige Gesellschafter einer GmbH oder der alleinige Aktionär einer AG eine Sache an diese Gesellschaft übereignet oder umgekehrt die Gesellschaft eine ihre gehörende Sache an den Alleingesellschafter oder Alleinaktionär übereignet.

### 2. Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">§ 932 Abs. 2 BGB</a>)

Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">§ 932 Abs. 2 BGB</a> ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (=<b>bösgläubig</b>), wenn ihm <d>bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört</d>.

### 3. Kein Abhandenkommen der Sache (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 BGB</a>)

Eine Sache ist <b>abhandengekommen</b>, <d>wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat.</d> Als nicht abschließende Beispiele nennt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB</a> den Diebstahl oder den Verlust.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/gutglaeubiger-erwerb-929-s-1-932-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
