Prüfschema · Zivilrecht

Gutgläubiger Erwerb (§§ 929 S. 1, 932 BGB)

Wie prüfen Sie den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache (§§ 929 S. 1, 932 BGB)?
  1. I.
    (Dingliche) Einigung
  2. II.
    Übergabe
  3. III.
    Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
  4. IV.
    Nichtberechtigung/fehlende Berechtigung des Veräußerers
  5. V.
    Gutgläubiger Erwerb
  6. 1.
    Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
  7. 2.
    Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB)
    Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (=bösgläubig), wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
  8. 3.
    Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.