Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) Prüfungsschema
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I.
Unrichtigkeit des GrundbuchsDas Grundbuch ist unrichtig, wenn die aus dem Grundbuchinhalt ersichtliche Rechtslage (= formelle Rechtslage) nicht mit der wirklichen Rechtslage (= materielle Rechtslage) übereinstimmt. Dies ist der Fall, wenn
ein bestehendes Recht nicht oder unvollständig eingetragen oder zu Unrecht gelöscht ist oder
ein Recht eingetragen ist, welches in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr besteht.
Das Grundbuch kann also hinsichtlich Rechtsbestand, Rechtsinhalt oder Rechtsinhaber unrichtig sein. -
II.
Unmittelbare Beeinträchtigung des AnspruchstellersAnspruchsberechtigter ist derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist oder dessen Recht durch eine nicht bestehende Belastung beeinträchtigt ist (materielle Betroffenheit).KlausurentippHier prüfst Du, ob der Anspruchsteller Inhaber des von ihm behaupteten Rechts ist, er es also erworben und nicht wieder verloren hat. An dieser Stelle liegt i. d. R. ein Prüfungsschwerpunkt. Hier solltest Du sauber chronologisch prüfen.
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III.
Buchberechtigter als VerpflichteterAnspruchsgegner ist derjenige, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird (= formelle Betroffenheit). Dies ist wegen § 19 GBO in der Regel der im Grundbuch Eingetragene (sog. Buchberechtigter). Dieser ist – wenn alle Voraussetzungen des § 894 BGB vorliegen – zur Abgabe der Zustimmungserklärung zur Grundbuchberichtigung verpflichtet.
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IV.
Keine Einwendungen/EinredenGegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch kann der Anspruchsgegner beispielsweise Zurückbehaltungsrechte aus § 273 BGB, aber auch aus § 1000 BGB analog i.V.m. §§ 994 ff. BGB analog geltend machen.