Gliederung der Beweisprüfung im Anwaltsgutachten
Wie wird die Beweisprüfung im Gutachten strukturiert?
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I.
Klärung der BeweislastMaßgeblich ist der Grundsatz: Jede Partei trägt für die ihr günstigen Tatsachen die Beweislast. Demnach trifft den Anspruchsteller die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen, den Gegner für rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen sowie für rechtshemmende Einreden.VertiefungBeim einstufigen Aufbau erfolgt die Beweisprognose unmittelbar beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal; beim zweistufigen Aufbau wird sie in einer gesonderten Beweisstation nach Schlüssigkeit und Erheblichkeit verortet.KlausurentippIm Kommentar finden sich bei der jeweiligen Norm Ausführungen zur Beweislastverteilung.
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II.
Prüfung der zur Verfügung stehenden BeweismittelAnschließend sind sämtliche dem Mandanten im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Beweismittel aufzuführen. Im Zivilprozess sind folgende Strengbeweismittel zugelassen:
- Sachverständigengutachten (§§ 402 ff. ZPO),
- Augenschein (§§ 371 ff. ZPO),
- Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO),
- Urkunden (§§ 415 ff. ZPO),
- Zeugen (§§ 373 ff. ZPO) und
- die amtliche Auskunft (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).LerntippEselsbrücke für die Strengbeweismittel: SAPUZA. -
III.
Beweisprognose für den ProzessAnhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel ist sodann eine antizipierte Beweisprognose anzustellen. Darzulegen ist, ob diese für den Mandanten positiv, offen oder negativ ausfällt.