Prüfschema · Zivilrecht

Gliederung der Beweisprüfung im Anwaltsgutachten

§ 286 ZPO

Wie wird die Beweisprüfung im Gutachten strukturiert?

  1. I.
    Klärung der Beweislast
    Maßgeblich ist der Grundsatz: Jede Partei trägt für die ihr günstigen Tatsachen die Beweislast. Demnach trifft den Anspruchsteller die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen, den Gegner für rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen sowie für rechtshemmende Einreden.
    Vertiefung
    Beim einstufigen Aufbau erfolgt die Beweisprognose unmittelbar beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal; beim zweistufigen Aufbau wird sie in einer gesonderten Beweisstation nach Schlüssigkeit und Erheblichkeit verortet.
    Klausurentipp
    Im Kommentar finden sich bei der jeweiligen Norm Ausführungen zur Beweislastverteilung.
  2. II.
    Prüfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel
    Anschließend sind sämtliche dem Mandanten im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Beweismittel aufzuführen. Im Zivilprozess sind folgende Strengbeweismittel zugelassen:
    - Sachverständigengutachten (§§ 402 ff. ZPO),
    - Augenschein (§§ 371 ff. ZPO),
    - Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO),
    - Urkunden (§§ 415 ff. ZPO),
    - Zeugen (§§ 373 ff. ZPO) und
    - die amtliche Auskunft (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
    Lerntipp
    Eselsbrücke für die Strengbeweismittel: SAPUZA.
  3. III.
    Beweisprognose für den Prozess
    Anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel ist sodann eine antizipierte Beweisprognose anzustellen. Darzulegen ist, ob diese für den Mandanten positiv, offen oder negativ ausfällt.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.