Prüfschema · Zivilrecht

Gläubigerverzug (§§ 293ff. BGB)

Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB)?
  1. I.
    Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung
    Möglichkeit, § 297 BGB
  2. II.
    Ordnungsgemäßes Angebot
    Voraussetzung für den Eintritt des Annahmeverzugs ist ein ordnungsgemäßes Angebot. Welche Form des Angebots erforderlich ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls.
  3. 1.
    Tatsächliches Angebot, § 294 BGB
  4. 2.
    Wörtliches Angebot, § 295 BGB
  5. 3.
    Entbehrlichkeit des Angebotes, § 296 BGB
  6. III.
    Nichtannahme der Leistung
  7. 1.
    Nichtannahme (§ 293 BGB) bzw. Nichtangebot der Gegenleistung (§ 298 BGB)
    Annahmeverzug entsteht, sofern der Gläubiger trotz ordnungsgemäßen Angebots des Schuldners seiner Annahmepflicht nicht nachkommt (§ 293 BGB). Bei gegenseitigen Verträgen – etwa dem Kaufvertrag – muss der Gläubiger zudem die geschuldete Gegenleistung anbieten, um den Annahmeverzug zu vermeiden (§ 298 BGB).
  8. 2.
    Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB
    Bei lediglich vorübergehender Unmöglichkeit der Leistungsannahme ist der Annahmeverzug ausgeschlossen.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.