Prüfschema · Zivilrecht

Gläubigerverzug (§§ 293ff. BGB)

§ 293 BGB
Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB)?
  1. I.
    Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung
    Möglichkeit, § 297 BGB
  2. II.
    Ordnungsgemäßes Angebot
    Voraussetzung für den Eintritt des Annahmeverzugs ist ein ordnungsgemäßes Angebot. Welche Form des Angebots erforderlich ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls.
    Kommentar
    Sämtliche Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind bei Grüneberg, 82.A. 2023, § 293 BGB RdNr. 8ff. nachzulesen.
  3. 1.
    Tatsächliches Angebot, § 294 BGB
    Erforderlich ist ein Angebot, das dem Gläubiger die tatsächliche Annahme der Leistung ermöglicht. Der Schuldner hat alles, was seinerseits zur Erfüllung notwendig ist, zu unternehmen. Anzubieten ist die Leistung am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der vereinbarten Weise.
  4. 2.
    Wörtliches Angebot, § 295 BGB

    Genügen lässt sich auch mit einem wörtlichen Angebot statt eines tatsächlichen, sofern der Gläubiger seine Annahmeverweigerung bereits angekündigt hat oder der Schuldner an der tatsächlichen Leistung gehindert ist.

  5. 3.
    Entbehrlichkeit des Angebotes, § 296 BGB
    Setzt die Schuldnerhandlung eine Mitwirkung des Gläubigers voraus und unterbleibt diese, ist ein Angebot entbehrlich. Annahmeverzug tritt in solchen Konstellationen auch ohne Angebot ein, da der Gläubiger eine Voraussetzung der Erfüllung selbst nicht erbringt.
  6. III.
    Nichtannahme der Leistung
  7. 1.
    Nichtannahme (§ 293 BGB) bzw. Nichtangebot der Gegenleistung (§ 298 BGB)
    Annahmeverzug entsteht, sofern der Gläubiger trotz ordnungsgemäßen Angebots des Schuldners seiner Annahmepflicht nicht nachkommt (§ 293 BGB). Bei gegenseitigen Verträgen – etwa dem Kaufvertrag – muss der Gläubiger zudem die geschuldete Gegenleistung anbieten, um den Annahmeverzug zu vermeiden (§ 298 BGB).
  8. 2.
    Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB
    Bei lediglich vorübergehender Unmöglichkeit der Leistungsannahme ist der Annahmeverzug ausgeschlossen.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.