Gläubigerverzug (§§ 293ff. BGB)
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I.
Erfüllbarkeit der (möglichen) LeistungMöglichkeit, § 297 BGB
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II.
Ordnungsgemäßes AngebotVoraussetzung für den Eintritt des Annahmeverzugs ist ein ordnungsgemäßes Angebot. Welche Form des Angebots erforderlich ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls.KommentarSämtliche Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind bei Grüneberg, 82.A. 2023, § 293 BGB RdNr. 8ff. nachzulesen.
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1.
Tatsächliches Angebot, § 294 BGBErforderlich ist ein Angebot, das dem Gläubiger die tatsächliche Annahme der Leistung ermöglicht. Der Schuldner hat alles, was seinerseits zur Erfüllung notwendig ist, zu unternehmen. Anzubieten ist die Leistung am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der vereinbarten Weise.
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2.
Wörtliches Angebot, § 295 BGB
Genügen lässt sich auch mit einem wörtlichen Angebot statt eines tatsächlichen, sofern der Gläubiger seine Annahmeverweigerung bereits angekündigt hat oder der Schuldner an der tatsächlichen Leistung gehindert ist.
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3.
Entbehrlichkeit des Angebotes, § 296 BGBSetzt die Schuldnerhandlung eine Mitwirkung des Gläubigers voraus und unterbleibt diese, ist ein Angebot entbehrlich. Annahmeverzug tritt in solchen Konstellationen auch ohne Angebot ein, da der Gläubiger eine Voraussetzung der Erfüllung selbst nicht erbringt.
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III.
Nichtannahme der Leistung
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1.
Annahmeverzug entsteht, sofern der Gläubiger trotz ordnungsgemäßen Angebots des Schuldners seiner Annahmepflicht nicht nachkommt (§ 293 BGB). Bei gegenseitigen Verträgen – etwa dem Kaufvertrag – muss der Gläubiger zudem die geschuldete Gegenleistung anbieten, um den Annahmeverzug zu vermeiden (§ 298 BGB).
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2.
Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGBBei lediglich vorübergehender Unmöglichkeit der Leistungsannahme ist der Annahmeverzug ausgeschlossen.