Prüfschema · Öffentliches Recht

Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70-74 GG)

Art. 71 GG Art. 72 GG Art. 73 GG Art. 74 GG
In welcher Reihenfolge prüfst Du die Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70-74 GG)?
  1. I.
    Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30, Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
  2. II.
    Ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundes (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG)
  3. 1.
    Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
  4. a)
    Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen (Art. 71 GG)
    Gesetzgebungsbefugt im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz ist grundsätzlich nur der Bund (Art. 71 GG).
  5. b)
    Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)
    Maßstab
    Solange und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, steht die Gesetzgebungsbefugnis den Ländern zu.
    Vertiefung
    Dabei greifen unterschiedliche Regelungsregime, je nachdem ob ein Sachbereich der Vorrangkompetenz (Art. 72 Abs. 1 GG), der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG) oder der Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 GG) unterfällt.
  6. 2.
    Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
    Maßstab
    Anerkannt sind als ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen die Annexkompetenz, die Kompetenz kraft Sachzusammenhang und die Kompetenz kraft Natur der Sache.< Sie sind restriktiv zu handhaben und damit von praktischer Seltenheit.
    Klausurentipp
    Bei Unsicherheit über das Vorliegen einer ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes empfiehlt es sich, im Zweifel von dieser abzusehen und am Grundsatz der Länderzuständigkeit festzuhalten.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.