geschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes (Art. 70ff. GG)
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I.
Herausarbeitung des PrüfungsgegenstandsDiesem Schritt kommt die Funktion einer gedanklichen Vorprüfung für die Gesetzgebungskompetenzen zu.
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1.
Aufspaltung von unverzahnten RegelungenMaßstabOhne diesen Schritt könnte der Gesetzgeber eine kompetenzrechtlich zweifelhafte Regelung in einem größeren Regelungskomplex verstecken und sie den anderen politischen Akteuren so „unterjubeln“ (Telos). Nach dem Grundsatz der Spezialität ist daher jede einzelne Regelung separat zu prüfen, ob und welcher Kompetenztitel einschlägig ist; inhaltlich unverbundene Regelungen sind insoweit voneinander zu trennen.KlausurentippInsbesondere Aufzählungen (vgl. nur § 1 Abs. 1 BNichtrSchG) deuten auf eine Mehrzahl von Regelungen hin. Sind in einer Klausur mehrere Regelungen zu prüfen, sind regelmäßig auch unterschiedliche Gesetzgebungskompetenzen einschlägig.
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2.
Verbindung von verzahnten RegelungenMaßstabZusammenzuführen sind mehrere Regelungen zu einem Prüfungsgegenstand, wenn eine Teilregelung mit einer Regelung oder einem Regelungskomplex derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil der Schwerpunktregelung erscheint.KlausurentippFür die Zuordnung zu einem Kompetenztitel kommt es dann darauf an, wo der Schwerpunkt des Regelungskomplexes anzusiedeln ist.
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II.
Zuordnung des Prüfungsgegenstands zu einem KompetenztitelMaßstabDie Zuordnung einer Regelung zu einem Kompetenztitel richtet sich anhand (1) des Normzwecks, (2) des Regelungsgegenstandes sowie der (3) Wirkungen und (4) Adressaten der Regelung (5) unter Berücksichtigung der Verfassungstradition.KlausurentippDie folgenden Prüfungsschritte lassen sich sauber mit der Gutachtentechnik abarbeiten — das verschafft bei der Korrektorin echte Pluspunkte. Vor allem empfiehlt es sich, die Zuordnung zu einem Kompetenztitel in einem klar formulierten Obersatz anzukündigen.
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III.
Auslegung des gewählten KompetenztitelsMaßstabAuszulegen ist der Kompetenztitel sodann mithilfe der allgemeinen Auslegungskriterien (Wortsinn, Systematik, Telos und Historie). Existiert in Rechtsprechung und Literatur eine etablierte Definition, kann sie hier zugrunde gelegt werden.VertiefungBei den Gesetzgebungskompetenzen misst das BVerfG der historisch-genetischen Auslegung — und damit insbesondere der Verfassungstradition („Staatspraxis“) — besondere Bedeutung zu. In der Prüfungssituation werden derartige Kenntnisse jedoch regelmäßig nicht erwartet.KlausurentippMethodisch ist dieser Schritt auf der Ebene der Definition innerhalb der Gutachtentechnik zu verorten. Insbesondere der systematische Vergleich verschiedener Kompetenztitel zeichnet methodisch aus.
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IV.
Subsumtion des Prüfungsgegenstands unter den KompetenztitelEs schließt sich die Subsumtion des Prüfungsgegenstands unter dem ausgelegten Kompetenztitel an. Mit einem Ergebnissatz sollte die bisherige Prüfung abgerundet werden.
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V.
Prüfung der Voraussetzungen des KompetenztypsSodann sind die Voraussetzungen des jeweils einschlägigen Kompetenztyps (Art. 71 GG bzw. Art. 72 Abs. 1-3 GG) zu prüfen. Sind diese nicht erfüllt, fehlt es an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Am Ende der Prüfung der Voraussetzungen des Kompetenztyps wird das Gesamtergebnis der Kompetenzprüfung festgehalten.