Prüfschema · Zivilrecht

Geschenkrückgabe (§ 1301 BGB)

§ 1301 BGB
Wie prüfst du den Anspruch auf Rückgabe der Geschenke (§ 1301 BGB)?
  1. I.
    Wirksames Verlöbnis
    Da der Anspruch aus § 1301 BGB ein wirksames Verlöbnis verlangt, gewinnt der Theorienstreit um die Rechtsnatur des Verlöbnisses dort an Bedeutung, wo einer der Verlobten minderjährig ist. Allein nach der Theorie der Vertrauenshaftung liegt in dieser Konstellation ein wirksames Verlöbnis vor.
  2. II.
    Unterbleiben der Eheschließung

    Eines ausdrücklich erklärten Rücktritts eines der Verlobten bedarf es nicht. Auf ein Verschulden kommt es für das Unterbleiben der Eheschließung ebenfalls nicht an.

  3. III.
    Verlobungsgeschenk an den anderen Partner
    Vom Begriff des Verlobungsgeschenks erfasst sind Zuwendungen jeder Art, sofern sie dem bestehenden Verlöbnis dienen. Geschenke aus anderem Anlass sind dagegen ebenso wenig erfasst wie Gelegenheitsleistungen aus dem gemeinsamen Zusammenleben.
  4. IV.
    Kein Ausschluss der Rückforderung wegen Todes, § 1301 S. 2 BGB

    Ausgeschlossen ist die Rückforderung im Zweifel, wenn der Tod eines Verlobten zur Auflösung des Verlöbnisses führt.

  5. V.
    Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenks nach §§ 818ff. BGB
    Nach wohl h.M. stellt der Anspruch aus § 1301 BGB eine Erweiterung der Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB dar.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.