Geschenkrückgabe (§ 1301 BGB)
-
I.
Wirksames VerlöbnisDa der Anspruch aus § 1301 BGB ein wirksames Verlöbnis verlangt, gewinnt der Theorienstreit um die Rechtsnatur des Verlöbnisses dort an Bedeutung, wo einer der Verlobten minderjährig ist. Allein nach der Theorie der Vertrauenshaftung liegt in dieser Konstellation ein wirksames Verlöbnis vor.
-
II.
Unterbleiben der Eheschließung
Eines ausdrücklich erklärten Rücktritts eines der Verlobten bedarf es nicht. Auf ein Verschulden kommt es für das Unterbleiben der Eheschließung ebenfalls nicht an.
-
III.
Verlobungsgeschenk an den anderen PartnerVom Begriff des Verlobungsgeschenks erfasst sind Zuwendungen jeder Art, sofern sie dem bestehenden Verlöbnis dienen. Geschenke aus anderem Anlass sind dagegen ebenso wenig erfasst wie Gelegenheitsleistungen aus dem gemeinsamen Zusammenleben.
-
IV.
Kein Ausschluss der Rückforderung wegen Todes, § 1301 S. 2 BGB
Ausgeschlossen ist die Rückforderung im Zweifel, wenn der Tod eines Verlobten zur Auflösung des Verlöbnisses führt.
-
V.
Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenks nach §§ 818ff. BGBNach wohl h.M. stellt der Anspruch aus § 1301 BGB eine Erweiterung der Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB dar.