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title: "Prüfschema: Gesamtstrafenbildung"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/gesamtstrafenbildung"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Strafrechtsklausur"
norms: "§ 53 StGB, § 54 Abs. 1 S. 2 StGB, § 54 Abs. 1 S. 3 StGB, § 54 Abs. 2 StGB"
steps: "4"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Gesamtstrafenbildung

**Norm:** § 53 StGB, § 54 Abs. 1 S. 2 StGB, § 54 Abs. 1 S. 3 StGB, § 54 Abs. 2 StGB · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Strafrechtsklausur

Aufbauschema im Gutachtenstil (4 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Bildung der Einzelstrafen

> **Maßstab:** Im ersten Schritt sind für jede begangene Straftat gesondert die Einzelstrafen zu bestimmen. Das Gericht prüft für jedes Delikt den Strafrahmen und bemisst die konkrete Strafe nach § 46 StGB. Dabei sind alle strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte — Tatunrecht, Schuld, persönliche Verhältnisse — für jede Tat eigenständig zu würdigen.

> **Klausurentipp:** Jede Einzelstrafe muss im Urteil ausdrücklich und begründet festgesetzt werden. Fehlt eine Einzelstrafe, ist das Urteil in diesem Punkt angreifbar.

## II. Feststellung der Einsatzstrafe

> **Maßstab:** Aus den festgesetzten Einzelstrafen ist die höchste Einzelstrafe als Einsatzstrafe zu bestimmen (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB). Gibt es mehrere gleich hohe höchste Einzelstrafen, ist eine von ihnen als Einsatzstrafe zu wählen.

> **Subsumtion:** Die Einsatzstrafe bildet die Untergrenze der Gesamtstrafe: Die Gesamtstrafe muss stets über der Einsatzstrafe liegen.

## III. Erhöhung der Einsatzstrafe

> **Maßstab:** Die Einsatzstrafe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu erhöhen. Das Gericht hat dabei die Person des Verurteilten und die einzelnen Straftaten gegeneinander abzuwägen (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Es gilt das Verschärfungsverbot: Die Gesamtstrafe darf nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen.

> **Subsumtion:** Das Gericht muss die Erhöhung begründen. Eine schematische Erhöhung um einen festen Prozentsatz ist unzulässig; maßgebend sind Gesichtspunkte wie Tatmehrheit aus gleichem Antrieb, Gleichartigkeit der Taten, Zeitnähe.

## IV. Abgleich mit Obergrenze (§ 54 Abs. 2 StGB)

> **Maßstab:** Die gebildete Gesamtstrafe darf die in § 54 Abs. 2 StGB genannten Obergrenzen nicht überschreiten. Bei Freiheitsstrafen beträgt die Höchstgrenze 15 Jahre; bei Geldstrafen 720 Tagessätze. Die Gesamtstrafe ist auf diese gesetzlichen Obergrenzen zu kappen, wenn die Erhöhung der Einsatzstrafe sie überschreiten würde.

> **Klausurentipp:** Achten Sie insbesondere bei einer Vielzahl von Einzelstrafen darauf, dass die Summe der Einzelstrafen theoretisch weit über der Obergrenze liegen kann. Der Abgleich mit § 54 Abs. 2 StGB ist zwingend.

## Verwandte Schemata

- [Ablehnungsgesuch, § 24 Abs. 1 StPO](https://juralernen.de/schemata/ablehnungsgesuch-24-abs-1-stpo)
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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/gesamtstrafenbildung
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Gesamtstrafenbildung“, juralernen.de, https://juralernen.de/schemata/gesamtstrafenbildung.
