Prüfschema · Strafrecht

Gesamtstrafenbildung

§ 53 StGB § 54 Abs. 1 S. 2 StGB § 54 Abs. 1 S. 3 StGB § 54 Abs. 2 StGB
Stehen mehrere Straftaten in Tatmehrheit (§ 53 StGB), ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Weißt du, in welcher Reihenfolge man eine Gesamtstrafenbildung vornimmt? (§§ 53, 54 StGB)
  1. I.
    Bildung der Einzelstrafen
    Die jeweiligen Tatkomplexe (§ 52 StGB) erfordern eine ausdrückliche Bildung von Einzelstrafen, die sodann im Urteil zu nennen sind (§ 53 Abs. 1 StGB).
  2. II.
    Feststellung der Einsatzstrafe
    Als nach Art und Höhe schwerste Einzelstrafe bildet die Einsatzstrafe die Untergrenze der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB)
  3. III.
    Erhöhung der Einsatzstrafe
    An dieser Stelle erfolgt eine zusammenfassende Würdigung von Tätersituation und Einzeltaten (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Keinesfalls darf die Erhöhung pauschal oder mit floskelhafter Begründung begründet werden.
  4. IV.
    Abgleich mit Obergrenze (§ 54 Abs. 2 StGB)
    Schließlich bildet die Summe der Einzelstrafen die Obergrenze der Strafe, die nicht erreicht werden darf. In der Revisionsklausur ist die Gesamtstrafenbildung des Tatgerichts an diesem Schema zu messen.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.