Prüfschema · Zivilrecht

Gesamtschuld

§ 421 S. 1 BGB
Wie prüfst Du die Voraussetzungen der Gesamtschuld nach § 421 S. 1 BGB?
  1. 1.
    Mehrere Schuldner, von denen jeder zur vollen Leistung verpflichtet ist
  2. 2.
    Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern
  3. 3.
    Gleichartiges Leistungsinteresse

    Davon ist auszugehen, wenn und soweit sich die Leistung des einen Schuldners mit der Leistungspflicht des anderen deckt, der Erste mithin mit seiner Leistung zugleich die Verpflichtung des Zweiten erfüllt. Klassischer Fall ist ein gemeinsam abgeschlossener Vertrag — etwa der gemeinsame Autokauf von L und B beim Verkäufer M, bei dem die Leistungspflichten von L und B identisch sind. Eine vollständige Identität ist nach Auffassung des BGH allerdings nicht notwendig. So treffen Architekten und Bauingenieure dem Bauherrn gegenüber unterschiedliche Pflichten; haften sie ihm wegen desselben Mangels jeweils selbständig auf Schadensersatz, sind sie insoweit Gesamtschuldner.

  4. 4.
    Gleichstufigkeit
    An der Gleichstufigkeit fehlt es dann, wenn einem der Schuldner nur eine nachrangige Haftung zukommt (z.B. § 6 EFZG; § 86 VVG; § 774 Abs. 1 S. 1 BGB).

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.