Prüfschema · Strafrecht

Geldwäsche (§ 261 StGB)

§ 261 StGB
Welche Reihenfolge bietet sich zur Prüfung des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) an?
  1. I.
    Tatbestand
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand
  3. a)
    Rechtswidrige Vortat
  4. b)
    Tatobjekt: Gegenstand, der aus rechtswidriger Vortat herrührt
  5. c)
    Tathandlung: Verbergen, Umtauschen etc. in Vereitelungsabsicht, Verschaffen, Verwahren bzw. Verwenden, Inverkehrbringen und Verschleiern der Herkunft
  6. d)
    Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb, § 261 Abs. 1 S. 2 StGB
  7. 2.
    Subjektiver Tatbestand
  8. a)
    Vorsatz
  9. b)
    Leichtfertigkeit (Strafverteidiger: Kenntnis) bzgl. Herrühren aus Vortat, § 261 Abs. 6 StGB
  10. II.
    Rechtswidrigkeit
  11. III.
    Schuld
  12. IV.
    Besonders schwere Fälle, § 261 Abs. 5 StGB
  13. V.
    Strafausschließung für Selbstgeldwäsche, § 261 Abs. 7 StGB
  14. VI.
    Tätige Reue, § 261 Abs. 8

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.