Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
HandlungsteilFür die Verwirklichung des Handlungsteils muss der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen und dabei entweder fahruntüchtig im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB sein oder grob verkehrswidrig eine der sieben Todsünden gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2a-g StGB begehen.
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b)
GefährdungsteilZur Vollendung des objektiven Tatbestands muss neben der Tathandlung zusätzlich eine konkrete Gefahr eintreten – und zwar für
- Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
- fremde Sachen von bedeutendem Wert. -
c)
Zurechnungszusammenhang zwischen a und b
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2.
Subjektive TatseiteKlausurentippWird der Vorsatz hinsichtlich 1.a-c verneint, kann pragmatisch unmittelbar die Prüfung der Fahrlässigkeitsfragen anschließen.
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a)
Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c
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b)
Abs. 3 Nr. 1: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c
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c)
Abs. 3 Nr. 2: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c
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d)
ggf. Rücksichtslosigkeit (in den Fällen der Nr. 2a–g)
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II.
Rechtswidrigkeit
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III.
Schuld