Prüfschema · Strafrecht

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

§ 315c StGB
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)?
  1. I.
    Tatbestandsmäßigkeit
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand
  3. a)
    Handlungsteil
    Für die Verwirklichung des Handlungsteils muss der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen und dabei entweder fahruntüchtig im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB sein oder grob verkehrswidrig eine der sieben Todsünden gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2a-g StGB begehen.
  4. b)
    Gefährdungsteil
    Zur Vollendung des objektiven Tatbestands muss neben der Tathandlung zusätzlich eine konkrete Gefahr eintreten – und zwar für
    - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
    - fremde Sachen von bedeutendem Wert.
  5. c)
    Zurechnungszusammenhang zwischen a und b
  6. 2.
    Subjektive Tatseite
    Klausurentipp
    Wird der Vorsatz hinsichtlich 1.a-c verneint, kann pragmatisch unmittelbar die Prüfung der Fahrlässigkeitsfragen anschließen.
  7. a)
    Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c
  8. b)
    Abs. 3 Nr. 1: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c
  9. c)
    Abs. 3 Nr. 2: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c
  10. d)
    ggf. Rücksichtslosigkeit (in den Fällen der Nr. 2a–g)
  11. II.
    Rechtswidrigkeit
  12. III.
    Schuld

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.