Prüfschema · Zivilrecht

Fund (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)

§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB
Wie prüfst Du den Eigentumserwerb durch Fund (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)?
  1. I.
    Verlorene Sache
    Verloren ist eine Sache, sofern sie zwar besitz-, aber nicht herrenlos ist.
  2. II.
    Fund
    Als Finder gilt, wer die verlorene Sache findet, d.h. entdeckt und an sich nimmt (§ 965 Abs. 1 BGB).
  3. III.
    Kein Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
  4. IV.
    Fristablauf
  5. 1.
    Ordnungsgemäße Anzeige des Fundes (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)
    In Lauf gesetzt wird die Frist des § 973 Abs. 1 S. 1 BGB nur, sofern der Finder den Fund ordnungsgemäß angezeigt hat (§ 965 BGB).
  6. 2.
    Ablauf von sechs Monaten ohne:
  7. a)
    Kenntniserlangung des Finders von Person des Eigentümers
  8. b)
    Anmeldung des Anspruchs durch Eigentümer bei der zuständigen Behörde.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.