Prüfschema · Strafrecht

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

§ 239 StGB
Wie prüfen Sie die Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)?
  1. I.
    Tatbestandsmäßigkeit
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand (§ 239 Abs. 1 StGB)
  3. a)
    Tatobjekt: Mensch
  4. b)
    Tathandlung: durch Einsperren (Var. 1) oder auf andere Weise der Freiheit beraubt (Var. 2)
  5. 2.
    Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  6. II.
    (Erfolgs-)Qualifikation (§ 239 Abs. 3 Nr. 1, 2, Abs. 4 StGB i.V.m. § 18 StGB)
    Bei § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist strittig, ob es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handelt.
  7. III.
    Rechtswidrigkeit
  8. IV.
    Schuld
  9. V.
    Strafzumessung, § 239 Abs. 5 StGB (minder schwerer Fall)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.