Freie Rechtswahl nach der Rom-II-VO
Zur Ermittlung des anwendbaren Rechts kann objektiv an eine allgemeine Kollisionsnorm oder subjektiv an eine Rechtswahl der Parteien angeknüpft werden. Für eine Anknüpfung muss die Rechtswahl aber einigen Voraussetzungen genügen. Wie könnten diese geprüft werden?
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I.
Zulässigkeit einer RechtswahlEine Rechtswahl ist im Grundsatz zulässig (Art. 14 Rom II-VO). Nach Eintritt des schädigenden Ereignisses gilt dies uneingeschränkt. Davor steht die Rechtswahl nur Unternehmern offen (vgl. Art. 14 Rom II-VO).
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II.
Wirksamkeit der RechtswahlIn der Rom II-VO findet sich keine Regelung zur Wirksamkeit. Allerdings handelt es sich bei der Rechtswahlvereinbarung um einen Vertrag mit internationalen Berührungspunkten; auf einen solchen ist nach h.M. die Rom I-VO anwendbar. Zur Anwendung kommen daher Art. 3 Abs. 5, 10, 11, 13 Rom I-VO.
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1.
Formelle WirksamkeitBezüglich der formellen Wirksamkeit verweist Art. 3 Abs. 5 Rom I-VO auf Art. 11 Rom I-VO. Nach Abs. 1 ist eine Rechtswahlvereinbarung formell wirksam, soweit sie den Formerfordernissen der lex causae (gewähltes Recht) oder der lex loci (Recht am Abschlussort) entspricht.
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2.
Zustandekommen und materielle WirksamkeitEigene Voraussetzungen enthält Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO. Erforderlich ist, dass die Rechtswahl ausdrücklich erfolgt oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen ergibt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO). Eine vor Schadenseintritt durch Unternehmer getroffene Rechtswahl muss „frei ausgehandelt" worden sein (Art. 14 Abs. 1 lit. b) Rom II-VO).
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III.
Beschränkung der RechtswahlIm Wesentlichen unterliegt die Rechtswahl nach der Rom II-VO fünf Beschränkungen:
(1) Nur Wahl von staatlichem Recht,
(2) Keine Rechtswahl zu Lasten Dritter (Art. 14 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO),
(3) Kein Ausschluss zwingenden Rechts bei reinen Inlands- bzw. reinen Binnenmarktfällen (Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 Rom II-VO),
(4) Beschränkung beim unlauteren Wettbewerb (Art. 6 Abs. 4 Rom II-VO) und bei der Verletzung geistigen Eigentums (Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO),
(5) Schließlich können Eingriffsnormen (Art. 16 Rom II-VO) und der Ordre public-Vorbehalt (Art. 26 Rom II-VO) die Rechtswahl beschränken.