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title: "Prüfschema: Fortsetzungsfeststellungsklage (Verpflichtungskonstellation) - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 VwGO analog)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/fortsetzungsfeststellungsklage-verpflichtungskonstellation-begruendetheit-113-abs-1-s-4-ivm-s-1-vwgo-analog"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Fortsetzungsfeststellungsklage (Verpflichtungskonstellation) - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 VwGO analog)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Anspruchsgrundlage für ursprünglich begehrten Verwaltungsakt

<klausurhinweis>Du prüfst hier dasselbe in Bezug auf den ursprünglich begehrten Verwaltungsakt, was Du i.R.d. Verpflichtungsklage in Bezug auf den begehrten Verwaltungsakt prüfst!</klausurhinweis> <massstab>Hat der Kläger ursprünglich den Erlass eines Verwaltungsakts, bedarf es zunächst einer passenden <b>Anspruchsgrundlage</b>, d.h. einer <d>Norm, aus der der Kläger ein subjektives Recht gegenüber der Behörde auf Erlass des Verwaltungsakts ableiten kann.</d> Diese ist zu Beginn des Anspruchsaufbaus zu identifizieren. Anspruchsgrundlagen finden sich vor allem in Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts. </massstab>

## II. Tatbestand

<massstab>Nach der Identifikation der einschlägigen Anspruchsgrundlage beginnst Du mit der Prüfung, ob der <b>Tatbestand</b> der Anspruchsgrundlage auch erfüllt ist, also ob die Voraussetzungen gegeben sind, damit die Anspruchsgrundlage erfüllt ist und der Kläger sich auf sie berufen kann.</massstab> <vertiefung>Jede Anspruchsgrundlage hat - wie auch jede Ermächtigungsgrundlage - einen <b>Tatbestand</b> und eine <b>Rechtsfolge</b>. Führe Dir diese Normstruktur immer vor Augen und arbeite so juristisch sorgfältig. Nur weil der Tatbestand gegeben ist, heißt es noch nicht, was die Rechtsfolge im jeweiligen Fall ist.</vertiefung>

### 1. Formelle Tatbestandsvoraussetzungen

<massstab>Liegt eine Anspruchsgrundlage vor, prüfst Du im zweiten Schritt zunächst, ob die <b>formellen Voraussetzungen</b> der Anspruchsgrundlage gegeben sind. Die zu verpflichtende Behörde muss <b>sachlich, örtlich und instanziell zuständig</b> sein. Im Falle der Versagungsgegenklage muss der Bürger einen ordnungsgemäßen Antrag stellen. Manchmal ist ein besonderes Verfahren oder eine besondere Form des Antrags vorgeschrieben. </massstab><klausurhinweis>Lies die Anspruchsgrundlage genau und ggf. die Normen „drumherum“. </klausurhinweis>

### 2. Materielle Tatbestandsvoraussetzungen

<massstab>Prüfungsschwerpunkt liegt regelmäßig darin, die <b>materiellen Tatbestandsvoraussetzungen</b> der Anspruchsgrundlage zu prüfen. </massstab> <klausurhinweis>Gehe hier strukturiert vor (orientiere Dich an der jeweiligen Anspruchsgrundlage) und argumentiere mit den Angaben im Sachverhalt. Voraussetzungen, die Du unproblematisch bejahen kannst, führst Du nur knapp aus. Sind Voraussetzungen strittig, argumentierst Du ausführlicher. </klausurhinweis>

## III. Rechtsfolge

<massstab>Liegen die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vor, ist zu prüfen, welche <b>Rechtsfolge</b> an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. Das ist entscheidend dafür, ob das Gericht aussprechen wird, dass <b>vor Erledigung</b> ein <b>Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO</a>)</b> oder lediglich ein <b>Anspruch auf Neubescheidung</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO</a>)</b> bestand.</massstab> <vertiefung>Ist die Rechtsfolge einer Anspruchsgrundlage eine <b>gebundene Entscheidung</b> der Behörde, liegt <b>Spruchreife</b> i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO</a> vor. Eine <b>gebundene Entscheidung</b> bedeutet, dass die <d>Behörde den Verwaltungsakt <b>erlassen muss</b>, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind</d>. In diesen Fällen stellt das Gericht fest, dass die Behörde verpflichtet war, den konkreten Verwaltungsakt zu erlassen (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO</a>). Liegt <b>keine Spruchreife</b> vor, etwa weil der Behörde <b>Ermessen</b> für die Entscheidung eingeräumt wird, bezieht sich die Feststellung nur darauf, dass der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hatte (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO</a>).</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/fortsetzungsfeststellungsklage-verpflichtungskonstellation-begruendetheit-113-abs-1-s-4-ivm-s-1-vwgo-analog
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
