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title: "Prüfschema: Folgenbeseitigungsanspruch"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/folgenbeseitigungsanspruch"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Folgenbeseitigungsanspruch

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Dogmatische Herleitung

<massstab>Materiell wird der Folgenbeseitigungsanspruch teilweise direkt aus dem <b>Rechtsstaatsprinzip (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/20.html" title="Art. 20 GG">Art. Art. 20 Abs. 3 GG</a>)</b> hergeleitet. Nach einer anderen Ansicht ist er <b>Ausfluss aus den Grundrechten</b>. Wieder andere führen eine <b>analoge Anwendung von <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/12.html" title="&sect; 12 BGB: Namensrecht">§§ 12</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/862.html" title="&sect; 862 BGB: Anspruch wegen Besitzst&ouml;rung">862</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a></b> an. Das <b>BVerwG</b> verweist inzwischen auf „durch <b>Richterrecht</b> geprägte, <b>gewohnheitsrechtliche</b> Gesichtspunkte“. </massstab> <klausurhinweis>Ganz knapp feststellen.</klausurhinweis> <vertiefung><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO</a> ist nur eine <b>prozessuale</b> Regelung zur Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs, keine Rechtsgrundlage. </vertiefung>

## II. Tatbestand

<b>Tatbestandlich</b> setzt der Folgenbeseitigungsanspruch die <b>(1)</b> Betroffenheit eines subjektiven öffentlichen Rechts durch einen <b>(2)</b> hoheitlichen <b>(3)</b> Eingriff voraus. Das hoheitliche Handeln muss zu einem <b>(4)</b> rechtswidrigen Zustand geführt haben, der <b>(5)</b> noch andauert.

### 1. Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts

Im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs wird zunächst die <b>Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts</b> als Bezugspunkt des hoheitlichen Eingriffs geprüft. Das subjektive Recht folgt häufig aus den Grundrechten.

### 2. Hoheitlicher Eingriff

<massstab>Im Rahmen der Prüfung des hoheitlichen Eingriffs muss das Handeln zunächst <b>(1)</b> als hoheitlich qualifiziert werden, damit dann <b>(2)</b> der Eingriffscharakter des Handelns geprüft werden kann.</massstab> <klausurhinweis><b>Unproblematische Merkmale</b> können im <b>verkürzten Gutachtenstil</b> bzw. im <b>Urteilsstil</b> festgestellt werden.</klausurhinweis>

#### a) Hoheitliches Handeln

Gerade bei Realhandeln stellt sich teilweise die Frage, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Maßgeblich für den <b>Rechtscharakter</b> der staatlichen Handlung ist die <d>Zielsetzung und der Sachzusammenhang</d>. Steht die Handlung im Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung und gibt es keine Indizien dafür, dass die Aufgabe ausnahmsweise privatrechtlich wahrgenommen wird, ist das Handeln hoheitlich.

#### b) Eingriff

Ein <b>klassischer Eingriff</b> liegt vor, wenn das <d>staatliche Handeln <b>final</b> und <b>unmittelbar</b> auf die Verkürzung von Freiheitsrechten gerichtet ist und mit <b>Befehl</b> und <b>Zwang</b> durchsetzbar ist</d>. Ausreichend ist jedoch, wenn ein Eingriff nach dem (weiteren) <b>modernen Eingriffsbegriff</b> bejaht werden kann. Ein Eingriff liegt danach in <d>jeder hoheitlichen Maßnahme, die zurechenbar grundrechtliche Gewährleistungen verkürzt.</d> Ob die Maßnahme rechtsförmig (z.B. durch befehlenden Verwaltungsakt) oder nur faktisch erfolgt, ist irrelevant.

### 3. Rechtswidriger, fortdauernder, dem Staat zurechenbarer Zustand

Durch den hoheitlichen Eingriff muss ein <b>rechtswidriger Zustand</b> eingetreten sein. Dieser Zustand muss noch <b>fortdauern</b> und dem Hoheitsträger <b>zurechenbar</b> sein.

#### a) Rechtswidrigkeit des eingetretenen Erfolgs

<b>Rechtswidrig</b> ist der eingetretene Zustand, wenn <d>für den Betroffenen keine Duldungspflicht besteht</d>. Diese kann sich aus einer <b>gesetzlichen Regelung</b> oder einem <b>wirksamen</b> Verwaltungsakt ergeben. Ein zunächst rechtmäßiger Zustand kann auch nachträglich rechtswidrig werden. Es kommt nicht auf die Rechtswidrigkeit des Handelns an sich an. Allerdings <b>indiziert</b> ein rechtswidriges Handeln (= <b>Handlungsunrecht</b>) regelmäßig die Rechtswidrigkeit des eingetretenen Zustands (= <b>Erfolgsunrecht</b>).

#### b) Zurechenbarkeit des eingetretenen Erfolgs

<massstab>Die rechtswidrige Folge muss unmittelbar auf das hoheitliche Handeln zurückzuführen sein, dem Hoheitsträger also <b>zurechenbar</b> sein. <b>Unmittelbar</b> ist eine Folge dann, wenn <d>sich in ihr die spezifischen Gefahren des konkreten hoheitlichen Handelns verwirklichen</d>. </massstab> <klausurhinweis>Im Rahmen dieses Prüfungsmerkmals kann es zu einem höheren Begründungsaufwand kommen, wenn (auch) private Dritte gehandelt haben.</klausurhinweis>

#### c) Fortdauern des rechtswidrigen Zustands

Da der Anspruch darauf gerichtet ist, einen rechtswidrigen Zustand aufzuheben, muss dieser Zustand noch andauern. Ist dies nicht der Fall, gibt es gerade keinen rechtswidrigen Zustand (mehr), der rückgängig gemacht werden könnte. <b>Der Anspruch liefe dann ins Leere.</b>

## III. Rechtsfolge

Rechtsfolge des Folgenbeseitigungsanspruchs ist grundsätzlich die tatsächliche <b>Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands</b> oder eines <b>vergleichbaren</b> Zustands. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt.

### 1. Wiederherstellungsanspruch

<massstab>Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die <b>tatsächliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands</b> oder eines <b>vergleichbaren</b> Zustands gerichtet. </massstab> <vertiefung>Entschädigung oder Schadensersatz für die Beeinträchtigung eröffnet der Folgenbeseitigungsanspruch gerade nicht. Diese können allenfalls auf Grundlage eines staatshaftungsrechtlichen Anspruchs (etwa des Amtshaftungsanspruchs, des Aufopferungsanspruchs oder des Anspruchs auf enteignungsgleichen Eingriff) erlangt werden.</vertiefung>

### 2. Anspruchsgrenzen

<b>Voraussetzung für den Wiederherstellungsanspruch</b> ist, dass die Wiederherstellung <b>(1)</b> tatsächlich möglich, <b>(2)</b> rechtlich zulässig und <b>(3)</b> dem Hoheitsträger zumutbar ist. Fehlt eines dieser Merkmale, kann der Anspruchsteller die Wiederherstellung nicht verlangen. Dann kann ausnahmsweise eine <b>Billigkeitsentschädigung</b> nach den Rechtsgedanken des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/74.html" title="&sect; 74 BVwVfG: Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung">§ 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG</a> sowie <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 3 VwVfG</a> in Betracht kommen (strittig!). Der Anspruch kann auch aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens des Anspruchstellers nach dem Rechtsgedanken des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> begrenzt werden.

## IV. Verjährung

Der Folgenbeseitigungsanspruch verjährt nach h.M. nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">§§ 195</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">199 Abs. 1 BGB</a> analog nach 3 Jahren, jedenfalls aber nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">§ 199 Abs. 4 BGB</a> in 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/folgenbeseitigungsanspruch
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
