Wie prüfst Du die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)?
I.
Tatbestandsmäßigkeit
1.
Objektiver Tatbestand
a)
Täter: Zuständiger Amtsträger
Vertiefung
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht (a) Beamter oder Richter ist, (b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder (c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (Legaldefinition, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
b)
Tatobjekt: Öffentliche Urkunde
Maßstab
Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Öffentlich ist die Urkunde, wenn sie Beweiskraft für und gegen jedermann hat.
c)
Tathandlung: Falsche Beurkundung
Vertiefung
Der Amtsträger beurkundet falsch, wenn er eine öffentliche Urkunde ausstellt, die hinsichtlich einer vom öffentlichen Glauben umfassten, rechtlich erheblichen Tatsache eine inhaltliche Unrichtigkeit aufweist.
2.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II.
Rechtswidrigkeit
III.
Schuld
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