Prüfschema · Strafrecht

Fahrlässigkeitsdelikte

§ 18 StGB

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts?

  1. I.
    Tatbestandsmäßigkeit
  2. 1.
    Erfolgseintritt und Tathandlung
  3. 2.
    Kausalität
    Die Bestimmung der Kausalität folgt nach Rspr. und hL überwiegend der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Hiernach ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
  4. 3.
    Fahrlässigkeit
  5. a)
    Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    Zentrales Erfordernis der Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts ist nach Rspr. und hL, dass der Täter eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ergibt sich allerdings nicht aus der verletzten Strafnorm selbst, sondern muss aus externen Quellen bestimmt werden. Heranzuziehen sind insoweit sog. Sondernormen, die Standards und Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise sowie der allgemeine Sorgfaltsmaßstab eines Durchschnittsbürgers.
  6. b)
    Objektive Vorhersehbarkeit
    Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit setzt nach hM. voraus, dass die Tatbestandsverwirklichung objektiv vorhersehbar war. Danach müssen der Erfolgseintritt sowie Kausalverlauf für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen sein. Vorzunehmen ist hierfür eine konkrete Wahrscheinlichkeitsbeurteilung; die bloß theoretische Möglichkeit einer Entwicklung genügt nicht.
  7. 4.
    Objektive Zurechenbarkeit

    Wie bei Vorsatzdelikten verlangt auch das Fahrlässigkeitsdelikt, dass dem Täter der Taterfolg objektiv zurechenbar ist. Praktisch im Vordergrund stehen dabei die Fallgruppen des Pflichtwidrigkeits- und des Schutzzweckzusammenhangs.

  8. II.
    Rechtswidrigkeit
  9. III.
    Schuld
  10. 1.
    Allgemeine Entschuldigungsgründe
  11. 2.
    Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit
    Auf Schuldebene prüfen Rspr. und hL neben den allgemeinen Entschuldigungsgründen auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts. Danach sind individuell geringere Fähigkeiten oder Kenntnisse bzw. die individuell verringerte Möglichkeit der Erfolgsvoraussicht zu berücksichtigen. In Betracht kommen hier etwa intellektuelle oder körperliche Mängel, fehlendes Erfahrungswissen oder Reaktionsvermögen sowie Affekt- und Erregungszustände.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.