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title: "Prüfschema: Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/fahrlaessige-toetung-222-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Tatbestandsmäßigkeit

### 1. Tod eines anderen Menschen

Als <b>Tatobjekt</b> dient ein anderer Mensch. Den <b>Taterfolg</b> (= Tod) bildet das Erlöschen der Hirntätigkeit (Hirntod).

### 2. Kausale Handlung

Sobald feststeht, dass ein anderer Mensch tot ist, schließt sich die Prüfung der Tathandlung und ihrer Kausalität für den Tod an. Maßgeblich sind dabei die allgemeinen Kausalitätsgrundsätze.

### 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Zentrale Voraussetzung der Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts ist nach Rspr. und h.L., dass der Täter eine <b>objektive Sorgfaltspflicht</b> verletzt. Wann eine solche Verletzung anzunehmen ist, lässt sich nicht der verletzten Strafnorm selbst entnehmen, sondern muss aus externen Quellen abgeleitet werden — etwa aus sog. Sondernormen, aus Standards und Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise sowie aus dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsbürgers.

### 4. Objektive Vorhersehbarkeit

Voraussetzung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist nach <b>h.M.</b>, dass die Tatbestandsverwirklichung <b>objektiv vorhersehbar</b> war. Danach müssen der <d>Erfolgseintritt sowie Kausalverlauf für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen sein</d>. Erforderlich ist eine konkrete Wahrscheinlichkeitsbeurteilung; die rein theoretische Möglichkeit eines Geschehensablaufs genügt nicht.

### 5. Objektive Zurechnung

Auch beim Fahrlässigkeitsdelikt muss der Taterfolg — wie beim Vorsatzdelikt — dem Täter objektiv zurechenbar sein. Eine besondere Rolle spielen dabei die <b>Fallgruppen</b> des <b>Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhangs</b>.

#### a) Schutzzweckzusammenhang

Innerhalb der objektiven Zurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt ist zudem ein <b>Schutzzweckzusammenhang</b> zu fordern. <d>Dieser ist nur gegeben, wenn der Erfolgseintritt innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltspflicht liegt. Das ist nicht der Fall, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht nicht aufgestellt ist, um die konkrete Erfolgsverursachung zu verhindern.</d> <vertiefung>Fälle hierzu findest Du hier.</vertiefung>

#### b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Im Rahmen der objektiven Zurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt ist zusätzlich ein <b>Pflichtwidrigkeitszusammenhang</b> zu fordern. Nach der <b>Vermeidbarkeitstheorie</b> liegt dieser vor, <d>wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre</d>. <vertiefung>Fälle hierzu findest Du hier.</vertiefung>

## II. Rechtswidrigkeit

Auf Ebene der Rechtswidrigkeit treten keine Besonderheiten auf.

## III. Schuld

<vertiefung>Hier findest Du Fälle zur Schuldprüfung bei Fahrlässigkeitsdelikten.</vertiefung>

### 1. Allgemeine Entschuldigungsgründe

Zunächst sind auch beim Fahrlässigkeitsdelikt allgemeine Entschuldigungsgründe zu prüfen.

### 2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit

Über die allgemeinen Entschuldigungsgründe hinaus sind auf Schuldebene zudem die <b>subjektive Sorgfaltspflichtverletzung</b> und die <b>subjektive Vorhersehbarkeit</b> des Erfolgseintritts zu prüfen. Maßgeblich sind dabei individuell geringere Fähigkeiten oder Kenntnisse bzw. eine individuell verringerte Möglichkeit der Erfolgsvoraussicht. In Betracht kommen etwa intellektuelle oder körperliche Mängel, fehlendes Erfahrungswissen, herabgesetztes Reaktionsvermögen oder Affekt- bzw. Erregungszustände.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/fahrlaessige-toetung-222-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
