Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Tod eines anderen Menschen
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2.
Kausale Handlung
Sobald feststeht, dass ein anderer Mensch tot ist, schließt sich die Prüfung der Tathandlung und ihrer Kausalität für den Tod an. Maßgeblich sind dabei die allgemeinen Kausalitätsgrundsätze.
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3.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
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4.
Objektive Vorhersehbarkeit
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5.
Objektive Zurechnung
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a)
Schutzzweckzusammenhang
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b)
PflichtwidrigkeitszusammenhangIm Rahmen der objektiven Zurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt ist zusätzlich ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu fordern. Nach der Vermeidbarkeitstheorie liegt dieser vor, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.
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II.
Rechtswidrigkeit
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III.
Schuld
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1.
Allgemeine Entschuldigungsgründe
Zunächst sind auch beim Fahrlässigkeitsdelikt allgemeine Entschuldigungsgründe zu prüfen.
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2.
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit