Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Tod eines anderen MenschenAls Tatobjekt dient ein anderer Mensch. Den Taterfolg (= Tod) bildet das Erlöschen der Hirntätigkeit (Hirntod).
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2.
Kausale Handlung
Sobald feststeht, dass ein anderer Mensch tot ist, schließt sich die Prüfung der Tathandlung und ihrer Kausalität für den Tod an. Maßgeblich sind dabei die allgemeinen Kausalitätsgrundsätze.
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3.
Objektive SorgfaltspflichtverletzungZentrale Voraussetzung der Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts ist nach Rspr. und h.L., dass der Täter eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Wann eine solche Verletzung anzunehmen ist, lässt sich nicht der verletzten Strafnorm selbst entnehmen, sondern muss aus externen Quellen abgeleitet werden — etwa aus sog. Sondernormen, aus Standards und Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise sowie aus dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsbürgers.
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4.
Objektive VorhersehbarkeitVoraussetzung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist nach h.M., dass die Tatbestandsverwirklichung objektiv vorhersehbar war. Danach müssen der Erfolgseintritt sowie Kausalverlauf für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen sein. Erforderlich ist eine konkrete Wahrscheinlichkeitsbeurteilung; die rein theoretische Möglichkeit eines Geschehensablaufs genügt nicht.
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5.
Objektive ZurechnungAuch beim Fahrlässigkeitsdelikt muss der Taterfolg — wie beim Vorsatzdelikt — dem Täter objektiv zurechenbar sein. Eine besondere Rolle spielen dabei die Fallgruppen des Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhangs.
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a)
SchutzzweckzusammenhangInnerhalb der objektiven Zurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt ist zudem ein Schutzzweckzusammenhang zu fordern. Dieser ist nur gegeben, wenn der Erfolgseintritt innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltspflicht liegt. Das ist nicht der Fall, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht nicht aufgestellt ist, um die konkrete Erfolgsverursachung zu verhindern.VertiefungFälle hierzu findest Du hier.
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b)
PflichtwidrigkeitszusammenhangIm Rahmen der objektiven Zurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt ist zusätzlich ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu fordern. Nach der Vermeidbarkeitstheorie liegt dieser vor, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.VertiefungFälle hierzu findest Du hier.
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II.
Rechtswidrigkeit
Auf Ebene der Rechtswidrigkeit treten keine Besonderheiten auf.
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III.
SchuldVertiefungHier findest Du Fälle zur Schuldprüfung bei Fahrlässigkeitsdelikten.
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1.
Allgemeine Entschuldigungsgründe
Zunächst sind auch beim Fahrlässigkeitsdelikt allgemeine Entschuldigungsgründe zu prüfen.
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2.
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver VorhersehbarkeitÜber die allgemeinen Entschuldigungsgründe hinaus sind auf Schuldebene zudem die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und die subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts zu prüfen. Maßgeblich sind dabei individuell geringere Fähigkeiten oder Kenntnisse bzw. eine individuell verringerte Möglichkeit der Erfolgsvoraussicht. In Betracht kommen etwa intellektuelle oder körperliche Mängel, fehlendes Erfahrungswissen, herabgesetztes Reaktionsvermögen oder Affekt- bzw. Erregungszustände.