Prüfschema · Strafrecht

Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

§ 268 StGB
Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)?
  1. I.
    Tatbestandsmäßigkeit
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand
  3. a)
    Tatobjekt: technische Aufzeichnung (Legaldefinition in § 268 Abs. 2 StGB)
  4. b)
    Tathandlung
    Klausurentipp
    Idealerweise prüfst Du (gedanklich) die Tatvarianten in folgender Reihenfolge:
    (1) Verfälschen einer echten technischen Aufzeichnung (Nr. 1 Var. 2)
    (2) Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung (Nr. 1 Var. 1)
    (3) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung (Nr. 2)
  5. 2.
    Subjektiver Tatbestand
  6. a)
    Vorsatz
  7. b)
    mindestens dolus directus 2. Grades zur Täuschung im Rechtsverkehr
  8. II.
    Rechtswidrigkeit
  9. III.
    Schuld
  10. IV.
    Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 268 Abs. 5 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.