Prüfschema · Strafrecht

Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

§ 269 StGB
Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)?
  1. I.
    Tatbestandsmäßigkeit
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand
  3. a)
    Tatobjekt: beweiserhebliche Daten
  4. b)
    Tathandlung
    Klausurentipp
    Empfehlenswert ist eine (gedankliche) Prüfung der Tatvarianten in folgender Reihenfolge:
    (1) Verändern von Daten, sodass eine verfälschte Urkunde entstünde (Var. 2)
    (2) Speichern von Daten, sodass eine unechte Urkunde entstünde (Var. 1)
    (3) Gebrauchen falsch gespeicherter oder veränderter Daten (Var. 3)
  5. 2.
    Subjektiver Tatbestand
  6. a)
    Vorsatz
  7. b)
    Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
  8. II.
    Rechtswidrigkeit
  9. III.
    Schuld
  10. IV.
    Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 269 Abs. 3 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.