EU-Grundrechte
Wie prüfst Du die EU-Grundrechte?
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I.
Anwendbarkeit der GRCh
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1.
Bindung der Organe der EU
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2.
Bindung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht
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II.
SchutzbereichInnerhalb der GRCh lassen sich vier Gruppen voneinander abgrenzen: die Ausprägungen der Menschenwürde (Art. 1-5 GRCh), die Freiheitsrechte (Art. 6-19 GRCh), die Gleichheitsrechte (Art. 20-26 GRCh) sowie die justiziellen Grundrechte (Art. 47-50 GRCh).
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1.
Persönlicher SchutzbereichAuf Unionsbürger i.S.v. Art. 20 AEUV sind die Unionsgrundrechte gerade nicht beschränkt; grundsätzlich werden auch Drittstaatsangehörige erfasst. Einzelne Gewährleistungen bleiben allerdings den Unionsbürgern vorbehalten. Für juristische Personen entscheidet sich die Anwendbarkeit nach dem Wesen des jeweiligen Grundrechts sowie nach dem Sitzmitgliedstaat.
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2.
Sachlicher Schutzbereich
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III.
EingriffEin Eingriff in Freiheitsrechte ist dann gegeben, sobald ein Grundrechtsadressat das jeweilige Grundrecht verkürzt. Demgegenüber kennzeichnet sich der Eingriff in Gleichheitsrechte dadurch, dass im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt wird oder umgekehrt im Wesentlichen Ungleiches eine Gleichbehandlung erfährt.
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IV.
Rechtfertigung
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1.
Gesetzesvorbehalt, Art. 52 Abs. 1. S. 1 Hs. 1 GRCh
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2.
Keine Verletzung des Wesensgehalts, Art. 52 Abs. 1. S. 1 Hs. 2 GRCh
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3.
Verhältnismäßigkeit, Art. 52 Abs. 1. S. 2 GRCh