EU-Grundrechte
Wie prüfst Du die EU-Grundrechte?
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I.
Anwendbarkeit der GRCh
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1.
Bindung der Organe der EU
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2.
Bindung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von UnionsrechtUmstritten bleibt, was unter der „Durchführung des Rechts der Union“ zu verstehen ist. Der EuGH legt das Tatbestandsmerkmal weit aus und eröffnet so den EU-Grundrechten einen vergleichsweise großen Anwendungsbereich, was im deutschen Schrifttum nicht unwidersprochen geblieben ist. Probleme bereitet die Anwendbarkeit der GRCh namentlich bei der Umsetzung oder Vollziehung sekundären Unionsrechts, bei der Beschränkung unionsrechtlicher Freiheiten sowie bei mitgliedstaatlichem Handeln, das zugleich dem Mitgliedstaat und der Union zurechenbar ist. In der Recht auf Vergessen II Entscheidung hat das BVerfG zudem klargestellt, dass es selbst im vollvereinheitlichten Bereich die GRCh als Prüfungsmaßstab heranziehen darf, und den Anwendungsbereich der Charta dadurch ausgedehnt.
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II.
SchutzbereichInnerhalb der GRCh lassen sich vier Gruppen voneinander abgrenzen: die Ausprägungen der Menschenwürde (Art. 1-5 GRCh), die Freiheitsrechte (Art. 6-19 GRCh), die Gleichheitsrechte (Art. 20-26 GRCh) sowie die justiziellen Grundrechte (Art. 47-50 GRCh).
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1.
Persönlicher SchutzbereichAuf Unionsbürger i.S.v. Art. 20 AEUV sind die Unionsgrundrechte gerade nicht beschränkt; grundsätzlich werden auch Drittstaatsangehörige erfasst. Einzelne Gewährleistungen bleiben allerdings den Unionsbürgern vorbehalten. Für juristische Personen entscheidet sich die Anwendbarkeit nach dem Wesen des jeweiligen Grundrechts sowie nach dem Sitzmitgliedstaat.
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2.
Sachlicher Schutzbereich
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III.
EingriffEin Eingriff in Freiheitsrechte ist dann gegeben, sobald ein Grundrechtsadressat das jeweilige Grundrecht verkürzt. Demgegenüber kennzeichnet sich der Eingriff in Gleichheitsrechte dadurch, dass im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt wird oder umgekehrt im Wesentlichen Ungleiches eine Gleichbehandlung erfährt.
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IV.
Rechtfertigung
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1.
Gesetzesvorbehalt, Art. 52 Abs. 1. S. 1 Hs. 1 GRCh
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2.
Keine Verletzung des Wesensgehalts, Art. 52 Abs. 1. S. 1 Hs. 2 GRCh
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3.
Verhältnismäßigkeit, Art. 52 Abs. 1. S. 2 GRCh