Prüfschema · Öffentliches Recht

EU-Grundfreiheiten

vor Art. 28 AEUV

Wie prüfst du EU-Grundfreiheiten?

  1. I.
    Anwendbarkeit
  2. 1.
    Kein vorrangiges Primärrecht
  3. 2.
    Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
    Sofern der Sachbereich bereits abschließend durch Sekundärrecht harmonisiert ist, ergibt sich die Zulässigkeit einer Maßnahme aus der Anwendung des Sekundärrechts und nicht des Primärrechts. Lassen sich dem Sachverhalt keine Indizien entnehmen, ist davon auszugehen, dass eine abschließende Harmonisierung nicht vorliegt.
  4. II.
    Schutzbereich
  5. 1.
    Sachlicher Schutzbereich
  6. 2.
    Persönlicher Schutzbereich: Unionsbürger & EU-Unternehmen
    Achtung: Einen persönlichen Schutzbereich kennt die Warenverkehrsfreiheit nicht. Erfasst werden vielmehr Waren, die im Unionsgebiet in Verkehr sind (Unionsware).
  7. 3.
    Grenzüberschreitender Bezug
  8. 4.
    Keine Bereichsausnahme
  9. III.
    Beschränkung
    Grundfreiheitsspezifisch bestimmt sich die Beschränkung. Sie hat von einem Adressaten der Grundfreiheiten auszugehen.
  10. IV.
    Rechtfertigung
  11. 1.
    Geschriebene Rechtfertigungsgründe
  12. 2.
    Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
  13. 3.
    Unionsrechtskonforme Konkretisierung, insbesondere Verhältnismäßigkeit
    Lediglich hinsichtlich der groben Struktur, die ein einheitliches Prüfungsschema ermöglicht, besteht eine Konvergenz der Grundfreiheiten. Abgesehen von den drei Prüfungsschritten sind die Grundfreiheiten in Schutzbereich, Schutzumfang und Rechtfertigung von Beschränkungen jedoch unterschiedlich ausgestaltet.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.