EU-Grundfreiheiten
Wie prüfst du EU-Grundfreiheiten?
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I.
Anwendbarkeit
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1.
Kein vorrangiges Primärrecht
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2.
Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUVSofern der Sachbereich bereits abschließend durch Sekundärrecht harmonisiert ist, ergibt sich die Zulässigkeit einer Maßnahme aus der Anwendung des Sekundärrechts und nicht des Primärrechts. Lassen sich dem Sachverhalt keine Indizien entnehmen, ist davon auszugehen, dass eine abschließende Harmonisierung nicht vorliegt.
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II.
Schutzbereich
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1.
Sachlicher Schutzbereich
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2.
Persönlicher Schutzbereich: Unionsbürger & EU-UnternehmenAchtung: Einen persönlichen Schutzbereich kennt die Warenverkehrsfreiheit nicht. Erfasst werden vielmehr Waren, die im Unionsgebiet in Verkehr sind (Unionsware).
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3.
Grenzüberschreitender Bezug
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4.
Keine Bereichsausnahme
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III.
BeschränkungGrundfreiheitsspezifisch bestimmt sich die Beschränkung. Sie hat von einem Adressaten der Grundfreiheiten auszugehen.
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IV.
Rechtfertigung
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1.
Geschriebene Rechtfertigungsgründe
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2.
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
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3.
Unionsrechtskonforme Konkretisierung, insbesondere VerhältnismäßigkeitLediglich hinsichtlich der groben Struktur, die ein einheitliches Prüfungsschema ermöglicht, besteht eine Konvergenz der Grundfreiheiten. Abgesehen von den drei Prüfungsschritten sind die Grundfreiheiten in Schutzbereich, Schutzumfang und Rechtfertigung von Beschränkungen jedoch unterschiedlich ausgestaltet.