Ersterwerb des Anwartschaftsrechts
Wie prüfst Du den Ersterwerb des Anwartschaftsrechts?
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I.
Aufschiebend bedingte Einigung
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1.
Zwei korrespondierende Willenserklärungen (Antrag und Annahme)
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2.
Antrag erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen KaufpreiszahlungVertiefungAuch im Rahmen anderer bedingter Verfügungsgeschäfte kann ein Anwartschaftsrecht entstehen. Maßgeblich ist, dass der Erwerber des Anwartschaftsrechts beim mehraktigen Erwerbsgeschäft einseitig den Bedingungseintritt herbeiführen und der Veräußerer dies nicht einseitig verhindern kann.
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II.
ÜbergabeVertiefungHinsichtlich der Übergabe ist beim Erwerb des Anwartschaftsrechts zu berücksichtigen, dass dem Veräußerer aus der Sicherungsabrede des Eigentumsvorbehalts ein bedingter Herausgabeanspruch gegen den Erwerber zusteht; er bleibt daher mittelbarer Besitzer der veräußerten Sache.
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III.
Einigsein bei Übergabe
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IV.
Verfügungsbefugnis oder gutgläubiger ErwerbBeim Anwartschaftsrecht handelt es sich um ein wesensgleiches Minus zum Eigentum. Daher ist nach ganz h.M. auch ein gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts möglich.