Prüfschema · Zivilrecht

Ersterwerb des Anwartschaftsrechts

§ 929 BGB § 449 BGB

Wie prüfst Du den Ersterwerb des Anwartschaftsrechts?

  1. I.
    Aufschiebend bedingte Einigung
  2. 1.
    Zwei korrespondierende Willenserklärungen (Antrag und Annahme)
  3. 2.
    Antrag erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung
    Vertiefung
    Auch im Rahmen anderer bedingter Verfügungsgeschäfte kann ein Anwartschaftsrecht entstehen. Maßgeblich ist, dass der Erwerber des Anwartschaftsrechts beim mehraktigen Erwerbsgeschäft einseitig den Bedingungseintritt herbeiführen und der Veräußerer dies nicht einseitig verhindern kann.
  4. II.
    Übergabe
    Vertiefung
    Hinsichtlich der Übergabe ist beim Erwerb des Anwartschaftsrechts zu berücksichtigen, dass dem Veräußerer aus der Sicherungsabrede des Eigentumsvorbehalts ein bedingter Herausgabeanspruch gegen den Erwerber zusteht; er bleibt daher mittelbarer Besitzer der veräußerten Sache.
  5. III.
    Einigsein bei Übergabe
  6. IV.
    Verfügungsbefugnis oder gutgläubiger Erwerb
    Beim Anwartschaftsrecht handelt es sich um ein wesensgleiches Minus zum Eigentum. Daher ist nach ganz h.M. auch ein gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts möglich.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.