Ersterwerb der Vormerkung (§§ 883, 885 BGB)
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I.
Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB)Mittels der Vormerkung werden Ansprüche gesichert, die auf eine dingliche Rechtsänderung von Grundstücksrechten gerichtet sind (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB). Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Anspruch auf Vertrag oder auf Gesetz beruht. Zulässig ist die Eintragung einer Vormerkung auch zur Sicherung eines künftigen oder bedingten Anspruchs (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB).KlausurentippIm Regelfall startet die Prüfung mit der Frage, ob ein vormerkungsfähiger Anspruch überhaupt existiert. Klausurtaktisch zulässig – und nicht falsch – ist es jedoch auch, mit der Bewilligung zu beginnen.
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II.
Bewilligung des Betroffenen (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)Gemäß § 885 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Vormerkung entweder aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) oder aufgrund der Bewilligung des Betroffenen (§ 29 GBO) eingetragen.VertiefungAn die Stelle der Einigung nach § 873 BGB, die für die Übertragung eines dinglichen Rechts sonst erforderlich wäre, tritt die Bewilligung. Eine Ersetzung der Bewilligung ist nach § 894 ZPO möglich. Auch ein vorläufig vollstreckbares Urteil über einen Anspruch auf Übertragung des Rechts gilt als Bewilligung, weil der Kläger bis zum Eintritt der Rechtskraft abgesichert sein muss (§ 895 ZPO).
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III.
Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB)Für die Entstehung eines Rechts an einem Grundstück bedarf es im Grundsatz der Eintragung im Grundbuch. Hinsichtlich der Eintragung der Vormerkung (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB) ergeben sich an dieser Stelle keine Besonderheiten.
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IV.
Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Bewilligenden (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)Erklärt werden muss die Bewilligung grundsätzlich von demjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen ist (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB), also vom Berechtigten. Ist diese Berechtigung nicht gegeben, kommt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung in Betracht. Zum gutgläubigen Ersterwerb einer Vormerkung findest Du das Thema hier.