Prüfschema · Strafrecht

Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB)

§ 265a StGB
Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen des Erschleichens von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB)?
  1. I.
    Tatbestandsmäßigkeit
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand
  3. a)
    Tatobjekt: Leistung nach § 265a Abs. 1 Var. 1 - 4 StGB
  4. b)
    Entgeltlichkeit der Leistung
    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal fungiert die Entgeltlichkeit. Bei unentgeltlichen Leistungen wird kein fremdes Vermögen beeinträchtigt, sodass die Anwendung des — dem Vermögensschutz dienenden — § 265a StGB entbehrlich ist.
  5. c)
    Tathandlung: Erschleichen
  6. 2.
    Subjektiver Tatbestand
  7. a)
    Vorsatz
  8. b)
    Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
  9. II.
    Rechtswidrigkeit
  10. III.
    Schuld
  11. IV.
    Strafantrag
    Erforderlich ist ein Strafantrag nach § 265a Abs. 3 StGB nur, wenn der Täter zum Personenkreis des § 247 StGB gehört oder die erlangte Leistung geringwertig ist (§ 248a StGB). Gerade in der praxisrelevanten Konstellation der Beförderungserschleichung liegt regelmäßig eine geringwertige Leistung vor.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.