Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Tatobjekt: Leistung nach § 265a Abs. 1 Var. 1 - 4 StGB
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b)
Entgeltlichkeit der LeistungAls ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal fungiert die Entgeltlichkeit. Bei unentgeltlichen Leistungen wird kein fremdes Vermögen beeinträchtigt, sodass die Anwendung des — dem Vermögensschutz dienenden — § 265a StGB entbehrlich ist.
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c)
Tathandlung: Erschleichen
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2.
Subjektiver Tatbestand
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a)
Vorsatz
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b)
Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
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II.
Rechtswidrigkeit
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III.
Schuld
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IV.
StrafantragErforderlich ist ein Strafantrag nach § 265a Abs. 3 StGB nur, wenn der Täter zum Personenkreis des § 247 StGB gehört oder die erlangte Leistung geringwertig ist (§ 248a StGB). Gerade in der praxisrelevanten Konstellation der Beförderungserschleichung liegt regelmäßig eine geringwertige Leistung vor.