Ersatz nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB)
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I.
Vindikationslage zum Zeitpunkt der VerwendungVom Bestehen einer Vindikationslage ist auszugehen, wenn dem Eigentümer ein Vindikationsanspruch zusteht (§ 985 BGB).KlausurentippEingangs der Prüfung empfiehlt es sich, zunächst klarzustellen, für welche Aufwendungen der Besitzer Ersatz verlangt – ohne bereits zu bewerten, ob nützliche Verwendungen vorliegen – und zu untersuchen, ob diese Aufwendungen überhaupt im Rahmen eines EBVs erbracht wurden. Verneinst Du dies, erübrigt sich die Frage nach der Nützlichkeit der Verwendungen. Klausurtaktisch kann im Einzelfall jedoch auch eine andere Prüfungsreihenfolge angezeigt sein.
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II.
Vornahme einer nützlichen Verwendung
Ratsam ist es, zunächst das Vorliegen einer Verwendung festzustellen und im Anschluss zu prüfen, ob diese auch nützlich war.
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III.
Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der VerwendungIm Verwendungszeitpunkt darf der Besitzer weder bösgläubig noch verklagt sein.KlausurentippÜblicherweise prüfst Du die Redlichkeit des Besitzers im Zeitpunkt der Verwendungen, nachdem Du nützliche Verwendungen im Rahmen eines EBV festgestellt hast. Je nach Klausurkonstellation kann jedoch auch eine andere Prüfungsreihenfolge sinnvoll und vertretbar sein.
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IV.
Werterhöhung der Sache durch die Verwendung zum Zeitpunkt der WiedererlangungIm Ergebnis trägt der Besitzer hierdurch das Risiko fehlgeschlagener Verwendungen. Objektiv zu bemessen ist die Werterhöhung nach h.M.KlausurentippDie Prüfung der Werterhöhung erfolgt üblicherweise als letzter Schritt; eine abweichende Reihenfolge ist allerdings nicht zwingend falsch.