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title: "Prüfschema: Erpressung (§ 253 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/erpressung-253-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Erpressung (§ 253 StGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Tatbestandsmäßigkeit

### 1. Objektiver Tatbestand

#### a) Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)

Voraussetzung der <b>Gewalt</b> ist, dass der <d>Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden</d>. Demgegenüber stellt eine <b>Drohung</b> das <d>Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt</d> dar.

#### b) Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)

#### c) Vermögensverfügung (umstritten)

Parallel zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung verläuft auch der Streit um die Vermögensverfügung. Nach der h.L. ist eine <b>Vermögensverfügung</b> <d>jedes bewusste, freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch welches das Vermögen unmittelbar gemindert wird</d> (vgl. Betrug, <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 Abs. 1 StGB</a>).

#### d) Vermögensnachteil

Von einem <b>Vermögensnachteil</b> ist auszugehen, sobald das <d>Vermögen einer Person durch die Nötigung vermindert wird</d>. Wer mit der h.L. eine Vermögensverfügung verlangt, muss zudem voraussetzen, dass der Vermögensschaden unmittelbar aus dieser Verfügung resultiert.

### 2. Subjektiver Tatbestand

#### a) Vorsatz bzgl. 1.a.-d.

#### b) Bereicherungsabsicht

Als subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Bereicherungsabsicht zusätzlich zum Vorsatz zu prüfen. Inhaltlich entspricht sie der Bereicherungsabsicht beim Betrug (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 Abs. 1 StGB</a>); insoweit handelt es sich bei der Erpressung um ein Delikt mit <b>überschießender Innentendenz</b>.

#### c) Stoffgleichheit

Von <b>Stoffgleichheit</b> ist auszugehen, sofern <d>der Verfügungsgegenstand unmittelbar vom Vermögen des Geschädigten in das Vermögen des Täters verschoben wird</d>.

#### d) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender Vorsatz

Eine <b>Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung</b> ist gegeben, wenn dem Täter <d>kein fälliger, einredefreier Anspruch</d> zusteht. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs ist die objektive, materielle Rechtslage. Hinzu treten muss auf Täterseite ein Vorsatz, der sich auf die Rechtswidrigkeit erstreckt.

## II. Rechtswidrigkeit

### 1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

### 2. Verwerflichkeit der Nötigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/253.html" title="&sect; 253 StGB: Erpressung">§ 253 Abs. 2 StGB</a>

<b>Verwerflich</b> ist die Tat, sofern die <d>Verhaltensweise im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt</d>. Anknüpfungspunkt der Verwerflichkeit kann die rechtliche Missbilligung entweder des Nötigungsmittels oder des Nötigungszwecks sein. Als Bewertungsmaßstab dient die sog. Zweck-Mittel-Relation.

## III. Schuld

## IV. Strafzumessungsregel nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/253.html" title="&sect; 253 StGB: Erpressung">§ 253 Abs. 4 StGB</a>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/erpressung-253-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
