Erpressung (§ 253 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)Voraussetzung der Gewalt ist, dass der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Demgegenüber stellt eine Drohung das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt dar.
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b)
Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)
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c)
Vermögensverfügung (umstritten)Parallel zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung verläuft auch der Streit um die Vermögensverfügung. Nach der h.L. ist eine Vermögensverfügung jedes bewusste, freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch welches das Vermögen unmittelbar gemindert wird (vgl. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB).
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d)
VermögensnachteilVon einem Vermögensnachteil ist auszugehen, sobald das Vermögen einer Person durch die Nötigung vermindert wird. Wer mit der h.L. eine Vermögensverfügung verlangt, muss zudem voraussetzen, dass der Vermögensschaden unmittelbar aus dieser Verfügung resultiert.
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2.
Subjektiver Tatbestand
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a)
Vorsatz bzgl. 1.a.-d.
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b)
BereicherungsabsichtAls subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Bereicherungsabsicht zusätzlich zum Vorsatz zu prüfen. Inhaltlich entspricht sie der Bereicherungsabsicht beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB); insoweit handelt es sich bei der Erpressung um ein Delikt mit überschießender Innentendenz.
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c)
StoffgleichheitVon Stoffgleichheit ist auszugehen, sofern der Verfügungsgegenstand unmittelbar vom Vermögen des Geschädigten in das Vermögen des Täters verschoben wird.
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d)
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender VorsatzEine Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung ist gegeben, wenn dem Täter kein fälliger, einredefreier Anspruch zusteht. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs ist die objektive, materielle Rechtslage. Hinzu treten muss auf Täterseite ein Vorsatz, der sich auf die Rechtswidrigkeit erstreckt.
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II.
Rechtswidrigkeit
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1.
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
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2.
Verwerflichkeit der Nötigung nach § 253 Abs. 2 StGBVerwerflich ist die Tat, sofern die Verhaltensweise im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt. Anknüpfungspunkt der Verwerflichkeit kann die rechtliche Missbilligung entweder des Nötigungsmittels oder des Nötigungszwecks sein. Als Bewertungsmaßstab dient die sog. Zweck-Mittel-Relation.
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III.
Schuld
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IV.
Strafzumessungsregel nach § 253 Abs. 4 StGB