Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfen Sie die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
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I.
Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
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II.
Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
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III.
Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
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IV.
Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?