Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfen Sie die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
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I.
Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?Aufdrängende Sonderzuweisungen findet man z.B. im Beamtenrecht, § 126 Abs. 1 BBG, § 54 Abs. 1 BeamtStG.
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II.
Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
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III.
Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
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IV.
Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?Abdrängende Sonderzuweisungen sind in § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ausdrücklich erwähnt, ebenso in § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO für das Landesrecht. Explizite abdrängende Sonderzuweisungen enthalten z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4 und 34 S. 3 GG.