Prüfschema · Öffentliches Recht

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfen Sie die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?

  1. I.
    Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
    Aufdrängende Sonderzuweisungen findet man z.B. im Beamtenrecht, § 126 Abs. 1 BBG, § 54 Abs. 1 BeamtStG.
  2. II.
    Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
  3. III.
    Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
  4. IV.
    Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
    Abdrängende Sonderzuweisungen sind in § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ausdrücklich erwähnt, ebenso in § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO für das Landesrecht. Explizite abdrängende Sonderzuweisungen enthalten z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4 und 34 S. 3 GG.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.