Ermächtigungsgrundlage
Wie prüfst Du die Begründetheit einer Klage gegen eine polizeiliche Maßnahme im Polizeirecht?
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I.
ErmächtigungsgrundlageBereits an dieser Stelle ist die konkrete Ermächtigungsgrundlage herauszuarbeiten, denn ihre Wahl beeinflusst die nachfolgende Prüfung wesentlich. Zumindest in gedanklicher Hinsicht sollte geprüft werden, ob ein Spezialgesetz eine Regelung bereithält, die die handelnde Behörde zu der konkreten Maßnahme ermächtigt (etwa § 15 Abs. 3 VersG). Lässt sich dies verneinen, schließt sich die Frage an, ob eine Standardmaßnahme (z.B. die
§§ 15 ff. OBG Thür, Art. 12 ff. BayPAG) einschlägig ist. Erst wenn auch dies zu verneinen ist, kann — vorbehaltlich weiterer Restriktionen — auf die Generalklausel (z.B.§ 5 Abs. 1 OBG Thür, Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayPAG) zurückgegriffen werden. -
II.
Formelle Rechtmäßigkeit
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1.
ZuständigkeitMöglich ist, dass die Ermächtigungsgrundlage die Zuständigkeit für eine Maßnahme abweichend regelt. Nach Art. 24 Abs. 2 S. 1 BayVersG ist beispielsweise die Kreisverwaltungsbehörde im Sinne des BayVersG zuständig, wohingegen das BayPAG im Grundsatz die Polizei im Sinne des
§ 1 Abs. 1 BayPAGzur Maßnahme befugt. -
2.
VerfahrenVereinzelt sehen Ermächtigungsgrundlagen ein besonderes Verfahren vor. So setzt etwa eine Wohnungsdurchsuchung gemäß
§ 21 Abs. 1 S. 1 OBG Thüroder Art. 24 Abs. 1 BayPAG — abgesehen von Gefahr im Verzug — eine richterliche Anordnung voraus. -
3.
FormModifikationen sind ebenso bei den Formanforderungen denkbar. So bedarf die in Hamburg besonders geregelte Meldeauflage gemäß
§ 11a S. 1 SOG HHnach§ 11a S. 2 SOG HHder Schriftform. -
III.
Materielle Rechtmäßigkeit
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1.
Vorliegen der TatbestandsvoraussetzungenEine wesentliche Modifikation der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt sich durch die Ermächtigungsgrundlage. Während Generalklauseln eine konkrete Gefahr für irgendein polizeiliches Schutzgut ausreichen lassen, fordern Standard- und Spezialermächtigungen häufig qualifizierte Gefahrenlagen.
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2.
Verantwortlichkeit des AdressatenIm Ausgangspunkt bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Vorschriften (etwa Art. 7, 8, 10 BayPAG,
§§ 10, 11, 13 OBG Thür). Allerdings können einzelne Standard- oder Spezialermächtigungen die allgemeine Regelung zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit verdrängen. -
3.
Rechtsfolge: Grenzen der BefugnisSind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage erfüllt, ist die Polizei nur zu solchen Maßnahmen berechtigt, zu denen die Ermächtigungsgrundlage sie auch befugt. Maßnahmen, für welche die einschlägige Ermächtigungsgrundlage keine Befugnis vorsieht, sind ihr untersagt. Ebenso hat die Polizei inhaltliche Beschränkungen der Befugnisausübung — etwa zeitliche Vorgaben — zu beachten. Werden diese missachtet, sind die Grenzen der Befugnis, welche die Ermächtigungsgrundlage gewährt, überschritten. Folge dessen ist die Rechtswidrigkeit der ergriffenen Maßnahme.
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4.
Rechtsfolge: ErmessenDen maßgeblichen Maßstab für die Ermessensüberschreitung bildet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit unterschiedlicher Intensität greifen die einzelnen Spezial- und Standardermächtigungen in verschiedene Grundrechte ein. So tangiert etwa ein langfristiges Aufenthaltsverbot Art. 11 Abs. 1 GG, während eine Platzverweisung lediglich Art. 2 Abs. 1 GG berührt. Nach der je-desto-Formel ist daher zu prüfen, ob gerade die getroffene Maßnahme angemessen erscheint oder ob für eine effektive Gefahrenabwehr eine mildere Maßnahme nicht ausgereicht hätte.