Prüfschema · Öffentliches Recht

Ermächtigungsgrundlage

Wie prüfst Du die Begründetheit einer Klage gegen eine polizeiliche Maßnahme im Polizeirecht?

  1. I.
    Ermächtigungsgrundlage
    Bereits an dieser Stelle ist die konkrete Ermächtigungsgrundlage herauszuarbeiten, denn ihre Wahl beeinflusst die nachfolgende Prüfung wesentlich. Zumindest in gedanklicher Hinsicht sollte geprüft werden, ob ein Spezialgesetz eine Regelung bereithält, die die handelnde Behörde zu der konkreten Maßnahme ermächtigt (etwa § 15 Abs. 3 VersG). Lässt sich dies verneinen, schließt sich die Frage an, ob eine Standardmaßnahme (z.B. die §§ 15 ff. OBG Thür, Art. 12 ff. BayPAG) einschlägig ist. Erst wenn auch dies zu verneinen ist, kann — vorbehaltlich weiterer Restriktionen — auf die Generalklausel (z.B. § 5 Abs. 1 OBG Thür, Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayPAG) zurückgegriffen werden.
  2. II.
    Formelle Rechtmäßigkeit
  3. 1.
    Zuständigkeit
    Möglich ist, dass die Ermächtigungsgrundlage die Zuständigkeit für eine Maßnahme abweichend regelt. Nach Art. 24 Abs. 2 S. 1 BayVersG ist beispielsweise die Kreisverwaltungsbehörde im Sinne des BayVersG zuständig, wohingegen das BayPAG im Grundsatz die Polizei im Sinne des § 1 Abs. 1 BayPAG zur Maßnahme befugt.
  4. 2.
    Verfahren
    Vereinzelt sehen Ermächtigungsgrundlagen ein besonderes Verfahren vor. So setzt etwa eine Wohnungsdurchsuchung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 OBG Thür oder Art. 24 Abs. 1 BayPAG — abgesehen von Gefahr im Verzug — eine richterliche Anordnung voraus.
  5. 3.
    Form
    Modifikationen sind ebenso bei den Formanforderungen denkbar. So bedarf die in Hamburg besonders geregelte Meldeauflage gemäß § 11a S. 1 SOG HH nach § 11a S. 2 SOG HH der Schriftform.
  6. III.
    Materielle Rechtmäßigkeit
  7. 1.
    Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
    Eine wesentliche Modifikation der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt sich durch die Ermächtigungsgrundlage. Während Generalklauseln eine konkrete Gefahr für irgendein polizeiliches Schutzgut ausreichen lassen, fordern Standard- und Spezialermächtigungen häufig qualifizierte Gefahrenlagen.
  8. 2.
    Verantwortlichkeit des Adressaten
    Im Ausgangspunkt bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Vorschriften (etwa Art. 7, 8, 10 BayPAG, §§ 10, 11, 13 OBG Thür). Allerdings können einzelne Standard- oder Spezialermächtigungen die allgemeine Regelung zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit verdrängen.
  9. 3.
    Rechtsfolge: Grenzen der Befugnis
    Sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage erfüllt, ist die Polizei nur zu solchen Maßnahmen berechtigt, zu denen die Ermächtigungsgrundlage sie auch befugt. Maßnahmen, für welche die einschlägige Ermächtigungsgrundlage keine Befugnis vorsieht, sind ihr untersagt. Ebenso hat die Polizei inhaltliche Beschränkungen der Befugnisausübung — etwa zeitliche Vorgaben — zu beachten. Werden diese missachtet, sind die Grenzen der Befugnis, welche die Ermächtigungsgrundlage gewährt, überschritten. Folge dessen ist die Rechtswidrigkeit der ergriffenen Maßnahme.
  10. 4.
    Rechtsfolge: Ermessen
    Den maßgeblichen Maßstab für die Ermessensüberschreitung bildet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit unterschiedlicher Intensität greifen die einzelnen Spezial- und Standardermächtigungen in verschiedene Grundrechte ein. So tangiert etwa ein langfristiges Aufenthaltsverbot Art. 11 Abs. 1 GG, während eine Platzverweisung lediglich Art. 2 Abs. 1 GG berührt. Nach der je-desto-Formel ist daher zu prüfen, ob gerade die getroffene Maßnahme angemessen erscheint oder ob für eine effektive Gefahrenabwehr eine mildere Maßnahme nicht ausgereicht hätte.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.