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title: "Prüfschema: Erlaubnistatbestandsirrtum"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/erlaubnistatbestandsirrtum"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Erlaubnistatbestandsirrtum

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Strafbarkeit wegen (versuchten) Vorsatzdeliktes (z.B. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§ 223 Abs. 1 StGB</a>)

### 1. Tatbestand (+)

### 2. Rechtswidrigkeit (+)

<klausurhinweis>Auf Ebene der Rechtswidrigkeit ist zunächst zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Da die objektiven Voraussetzungen fehlen, scheitert die Rechtfertigung.</klausurhinweis>

### 3. Erlaubnistatbestandsirrtum

<klausurhinweis><b>Achtung:</b> Je nach vertretener Auffassung wäre der Erlaubnistatbestand an anderer Stelle zu erörtern. Es bietet sich daher die Wahl eines <b>eigenen gesonderten Prüfungspunktes</b> an.</klausurhinweis>

#### a) Voraussetzungen: hypothetische Rechtfertigungsprüfung

<formulierungsbeispiel>Die Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums könntest Du beispielsweise wie folgt einleiten: „T könnte sich aber in einem – je nach vertretener Ansicht – vorsatz-, vorsatzschuld- oder schuldausschließendem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden haben. Hierzu müsste T sich Tatsachen vorgestellt haben, die im Falle ihres wirklichen Vorliegens die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes erfüllten.</formulierungsbeispiel><klausurhinweis>Prüfe hier sorgfältig! Häufig wird das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums vorschnell bejaht. Liegen die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestands nicht vor, gehst Du nicht mehr auf die verschiedenen Theorien ein (Schwerpunktsetzung!)! Vielmehr setzt Du die Prüfung bei der Schuld fort (möglicherweise Verbotsirrtum).</klausurhinweis>

#### b) Rechtsfolge: Darstellung der verschiedenen Theorien

Hier sind <br><b>(1)</b> die strenge Schuldtheorie (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a>), <br><b>(2)</b> die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/16.html" title="&sect; 16 StGB: Irrtum &uuml;ber Tatumst&auml;nde">§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB</a> unmittelbar), <br><b>(3)</b> die (vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/16.html" title="&sect; 16 StGB: Irrtum &uuml;ber Tatumst&auml;nde">§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB</a> analog) und <br><b>(4)</b> die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/16.html" title="&sect; 16 StGB: Irrtum &uuml;ber Tatumst&auml;nde">§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB</a> analog) darzustellen, jeweils mit Subsumtion unter den Sachverhalt. <br>Weichen die Theorien im Ergebnis voneinander ab, ist ein Streitentscheid zu führen.<klausurhinweis><b>Beachte</b>: Da mit Ausnahme der strengen Schuldtheorie alle Theorien eine Bestrafung aus der Vorsatztat ablehnen, genügt es regelmäßig, die strenge Schuldtheorie abzulehnen und den einen Entscheid im Übrigen offenzulassen. Anders ist dies nur, wenn es für die Beteiligung eines Dritten auf das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat ankommt.</klausurhinweis><vertiefung>Auf die <b>Vorsatztheorie</b> musst Du in der Klausur nicht eingehen, da diese offensichtlich nicht mehr mit der geltenden Rechtslage vereinbar ist und deshalb nicht mehr vertretbar ist.</vertiefung>

## II. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (z.B. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/229.html" title="&sect; 229 StGB: Fahrl&auml;ssige K&ouml;rperverletzung">§ 229 StGB</a>)

### 1. Bestehen eines Fahrlässigkeittatbestands und Erfolgseintritt

<klausurhinweis>Merke: Soweit die fahrlässige Begehung nicht mit Strafe bewehrt ist, bleibt das Verhalten des Täters folglich straffrei!</klausurhinweis>

### 2. Beruhen des Erlaubnistatbestandsirrtums auf Fahrlässigkeit

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/erlaubnistatbestandsirrtum
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
