Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)
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I.
Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs
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1.
Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes (§ 2 BUrlG)
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2.
Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG)Im Einvernehmen können die Parteien auf die Wartezeit verzichten, eine Verlängerung der Wartezeit ist hingegen ausgeschlossen (vgl. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG)
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3.
Erholungsurlaub, alleiniger Grund für den Arbeitsausfall
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II.
Dauer des Erholungsurlaubs
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1.
Gesetzlicher Mindesturlaub gemäß § 3 BUrlG
Vier volle Wochen, also zB 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche.
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2.
Gesetzlicher Zusatzurlaub für bestimmte Gruppen (§ 208 SGB IX, § 19 JArbSchG)
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3.
Vertraglicher Mehrurlaub aus Betriebsvereinbarungen, Tarif- oder Arbeitsvertrag
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III.
Erfüllung des UrlaubsanspruchsDen Urlaub gewährt der Arbeitgeber; er wird nicht eigenmächtig genommen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Urlaubswünsche sind allerdings zu berücksichtigen, soweit nicht Wünsche anderer vorrangiger Arbeitnehmer oder dringende betriebliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG).
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IV.
Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs
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1.
Befristung auf das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG)
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2.
Übertragung auf das Folgejahr (§ 7 Abs. 3 S. 2-4 BUrlG)
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3.
Ausnahmsweise Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG)