Prüfschema · Zivilrecht

Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)

§ 1 BUrlG
Wie prüfst Du den Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)?
  1. I.
    Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs
  2. 1.
    Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes (§ 2 BUrlG)
  3. 2.
    Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG)
    Im Einvernehmen können die Parteien auf die Wartezeit verzichten, eine Verlängerung der Wartezeit ist hingegen ausgeschlossen (vgl. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG)
  4. 3.
    Erholungsurlaub, alleiniger Grund für den Arbeitsausfall
  5. II.
    Dauer des Erholungsurlaubs
  6. 1.
    Gesetzlicher Mindesturlaub gemäß § 3 BUrlG

    Vier volle Wochen, also zB 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche.

  7. 2.
    Gesetzlicher Zusatzurlaub für bestimmte Gruppen (§ 208 SGB IX, § 19 JArbSchG)
  8. 3.
    Vertraglicher Mehrurlaub aus Betriebsvereinbarungen, Tarif- oder Arbeitsvertrag
  9. III.
    Erfüllung des Urlaubsanspruchs
    Den Urlaub gewährt der Arbeitgeber; er wird nicht eigenmächtig genommen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Urlaubswünsche sind allerdings zu berücksichtigen, soweit nicht Wünsche anderer vorrangiger Arbeitnehmer oder dringende betriebliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG).
  10. IV.
    Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs
  11. 1.
    Befristung auf das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG)
  12. 2.
    Übertragung auf das Folgejahr (§ 7 Abs. 3 S. 2-4 BUrlG)
  13. 3.
    Ausnahmsweise Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.