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title: "Prüfschema: Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/erfuellung-362-abs-1-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Bewirken der geschuldeten Leistung

Erfasst sind (1) der Eintritt des Leistungserfolgs — soweit dieser geschuldet ist — sowie (2) eine Leistungserbringung, wie sie geschuldet ist. Maßgeblich sind insoweit Zeit, Ort und Umfang der Leistung. <vertiefung>Wird ein anderer Gegenstand erbracht als ursprünglich geschuldet, greift <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/364.html" title="&sect; 364 BGB: Annahme an Erf&uuml;llungs statt">§ 364 BGB</a>. Die <b>Annahme an Erfüllungs statt</b> regelt <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/364.html" title="&sect; 364 BGB: Annahme an Erf&uuml;llungs statt">§ 364 Abs. 1 BGB</a></b> — etwa wenn der Gläubiger Gold statt Geld akzeptiert. Zu beachten ist die Beweislast des Gläubigers gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/363.html" title="&sect; 363 BGB: Beweislast bei Annahme als Erf&uuml;llung">§ 363 BGB</a>! <br>Übergibt der Schuldner hingegen lediglich eine bestehende Verbindlichkeit (etwa ein Schuldanerkenntnis nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/781.html" title="&sect; 781 BGB: Schuldanerkenntnis">§ 781 BGB</a>), tritt Erfüllung dadurch noch nicht ein. Es liegt vielmehr eine bloße <b>Hingabe erfüllungshalber</b> vor (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/364.html" title="&sect; 364 BGB: Annahme an Erf&uuml;llungs statt">§ 364 Abs. 2 BGB</a>); Erfüllung tritt erst ein, sobald die neue Verbindlichkeit auch <b>tatsächlich eingelöst</b> wird.</vertiefung>

## II. Durch Schuldner oder Dritten

Erbracht werden kann die Leistung sowohl durch den Schuldner selbst (oder eine ihm zugeordnete Hilfsperson) als auch durch einen vollständig außenstehenden Dritten i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/267.html" title="&sect; 267 BGB: Leistung durch Dritte">§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB</a>.

## III. Leistung an den Gläubiger oder Dritten

Adressat der Leistung muss nicht zwingend der Gläubiger selbst (bzw. seine Hilfsperson) sein (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/362.html" title="&sect; 362 BGB: Erl&ouml;schen durch Leistung">§ 362 Abs. 1 BGB</a>). Möglich ist vielmehr auch eine Leistung an einen Dritten, sofern der Gläubiger zustimmt (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/362.html" title="&sect; 362 BGB: Erl&ouml;schen durch Leistung">§§ 362 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/185.html" title="&sect; 185 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">185 BGB</a>).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/erfuellung-362-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
