Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)
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I.
Bewirken der geschuldeten LeistungErfasst sind (1) der Eintritt des Leistungserfolgs — soweit dieser geschuldet ist — sowie (2) eine Leistungserbringung, wie sie geschuldet ist. Maßgeblich sind insoweit Zeit, Ort und Umfang der Leistung.VertiefungWird ein anderer Gegenstand erbracht als ursprünglich geschuldet, greift § 364 BGB. Die Annahme an Erfüllungs statt regelt § 364 Abs. 1 BGB — etwa wenn der Gläubiger Gold statt Geld akzeptiert. Zu beachten ist die Beweislast des Gläubigers gemäß § 363 BGB!
Übergibt der Schuldner hingegen lediglich eine bestehende Verbindlichkeit (etwa ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB), tritt Erfüllung dadurch noch nicht ein. Es liegt vielmehr eine bloße Hingabe erfüllungshalber vor (§ 364 Abs. 2 BGB); Erfüllung tritt erst ein, sobald die neue Verbindlichkeit auch tatsächlich eingelöst wird. -
II.
Durch Schuldner oder DrittenErbracht werden kann die Leistung sowohl durch den Schuldner selbst (oder eine ihm zugeordnete Hilfsperson) als auch durch einen vollständig außenstehenden Dritten i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB.
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III.
Leistung an den Gläubiger oder DrittenAdressat der Leistung muss nicht zwingend der Gläubiger selbst (bzw. seine Hilfsperson) sein (§ 362 Abs. 1 BGB). Möglich ist vielmehr auch eine Leistung an einen Dritten, sofern der Gläubiger zustimmt (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).