Prüfschema · Zivilrecht

Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)

§ 362 BGB
Wie prüfst Du das Erlöschen eines Anspruchs durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)?
  1. I.
    Bewirken der geschuldeten Leistung
    Erfasst sind (1) der Eintritt des Leistungserfolgs — soweit dieser geschuldet ist — sowie (2) eine Leistungserbringung, wie sie geschuldet ist. Maßgeblich sind insoweit Zeit, Ort und Umfang der Leistung.
    Vertiefung
    Wird ein anderer Gegenstand erbracht als ursprünglich geschuldet, greift § 364 BGB. Die Annahme an Erfüllungs statt regelt § 364 Abs. 1 BGB — etwa wenn der Gläubiger Gold statt Geld akzeptiert. Zu beachten ist die Beweislast des Gläubigers gemäß § 363 BGB!
    Übergibt der Schuldner hingegen lediglich eine bestehende Verbindlichkeit (etwa ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB), tritt Erfüllung dadurch noch nicht ein. Es liegt vielmehr eine bloße Hingabe erfüllungshalber vor (§ 364 Abs. 2 BGB); Erfüllung tritt erst ein, sobald die neue Verbindlichkeit auch tatsächlich eingelöst wird.
  2. II.
    Durch Schuldner oder Dritten
    Erbracht werden kann die Leistung sowohl durch den Schuldner selbst (oder eine ihm zugeordnete Hilfsperson) als auch durch einen vollständig außenstehenden Dritten i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB.
  3. III.
    Leistung an den Gläubiger oder Dritten
    Adressat der Leistung muss nicht zwingend der Gläubiger selbst (bzw. seine Hilfsperson) sein (§ 362 Abs. 1 BGB). Möglich ist vielmehr auch eine Leistung an einen Dritten, sofern der Gläubiger zustimmt (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.