Entscheidungsgründe: Zulässigkeit - Überblick über allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Damit Du bei der Prüfung der Zulässigkeit nichts übersiehst, hilft es, wenn Du Dir gedanklich ein Schema zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen bereitlegst:
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I.
Zulässigkeit der KlageKlausurentippBedenke den Urteilstil: Das Ergebnis — also die (Un-)Zulässigkeit der Klage — ist unmittelbar voranzustellen und sodann zu begründen.
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1.
Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 253 Abs. 1, 78 ZPO)VertiefungPraktisch relevant sind hier insbesondere:
(1) bestimmter Antrag,
(2) Klagegrund,
(3) im Anwaltsprozess die Klageerhebung durch einen Anwalt (§ 78 ZPO),
(4) Klageerweiterung und -änderung im Laufe des Verfahrens. -
2.
Gerichtsbezogene SachurteilsvoraussetzungVertiefungZu den gerichtsbezogenen Sachurteilsvoraussetzungen zählen:
(1) deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18-20 GVG) sowie Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 13 GVG),
(2) sachliche Zuständigkeit (§§ 23, 71 GVG, §§ 38-40 ZPO),
(3) örtliche Zuständigkeit (§§ 12ff. ZPO).KlausurentippWährend die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen nur bei entsprechenden Anhaltspunkten zu thematisieren sind, sollten sachliche und örtliche Zuständigkeit selbst in „unproblematischen“ Fällen stets zumindest knapp festgestellt werden.Formulierungsbeispiel„Zulässig ist die Klage; insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich und sachlich nach §§ x, y zuständig.“ -
3.
Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzung
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a)
Parteifähigkeit (§ 50 ZPO)MaßstabUnter Parteifähigkeit versteht man ist die Fähigkeit, Partei in einem Rechtsstreit zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO), d.h. dass die Parteifähigkeit im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Rechtsfähigkeit wiederum ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt für natürliche Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen ergibt sich aus der Anerkennung der Rechtsordnung (z.B. § 13 GmbHG).
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b)
MaßstabUnter Prozessfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen (vgl. §§ 104-113 BGB).VertiefungFehlt es daran, ist ein gesetzlicher Vertreter erforderlich (etwa für OHG, KG, GbR oder beschränkt geschäftsfähige Personen).
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c)
Prozessführungsbefugnis (§ 51 Abs. 1 ZPO)MaßstabIm materiellen Recht entspricht die Prozesssführungsbefugnis der Verfügungsbefugnis. Prozessführungsbefugnis ist dementsprechend die Befugnis, in eigenem Namen einen Rechtsstreit um ein behauptetes bzw. in einem Prozess streitiges Recht zu führen.KlausurentippAnzusprechen ist sie vor allem dann, wenn die Klägerin ein fremdes Recht geltend macht.
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4.
Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzung
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a)
Keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
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b)
Keine entgegenstehende Rechtskraft (§ 322 ZPO)
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5.
Allgemeines RechtsschutzbedürfnisVertiefungIm Fall einer Leistungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis bereits regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs.
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II.
Objektive KlagehäufungKlausurentippIm Grundsatz bildet die Klagehäufung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage — eine Ausnahme besteht, wenn sich die sachliche Zuständigkeit erst aus den kumulativen Anträgen ergibt. Sie sollte daher erst nach der Zulässigkeitsprüfung und vor der Begründetheit angesprochen werden.FormulierungsbeispielDem Kläger steht es frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Nach § 260 ZPO ist dies zulässig, sofern bei Identität der Parteien das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig, dieselbe Prozessart eröffnet ist und kein Verbindungsverbot eingreift. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.