Entscheidungsgründe zivilgerichtliches Urteil (§ 313 Abs. 1 ZPO)
Wie werden die Entscheidungsgründe eines zivilgerichtlichen Urteils aufgebaut?
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I.
Gesamtergebnis
Formuliert als Obersatz, der den Tenor begründet.
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II.
ggf. Auslegung des Klageantrages
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III.
Sonstige Vorfragen
Nur, wenn sich solche stellen, z. B. nach der Wirksamkeit eines vorangegangenen Prozessvergleichs/Parteiwechsels.
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IV.
Zulässigkeit
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V.
Begründetheit
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VI.
Prozessuale Nebenentscheidungen
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VII.
Begründung der StreitwertfestsetzungZu berechnen ist hier der Gebührenstreitwert nach §§ 39 ff. GKG.
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VIII.
RechtsbehelfsbelehrungGrundsätzlich gefordert wird sie nach § 232 ZPO. Eine Ausnahme greift bei Verfahren mit Anwaltszwang, in denen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen müssen.
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IX.
„Unterschrift des Richters“Nach § 315 Abs. 1 ZPO haben sämtliche an der Entscheidungsfindung beteiligten Richter das Urteil zu unterzeichnen.