Prüfschema · Zivilrecht

Entscheidungsgründe zivilgerichtliches Urteil (§ 313 Abs. 1 ZPO)

§ 313 Abs. 3 ZPO § 315 Abs. 1 ZPO § 232 ZPO

Wie werden die Entscheidungsgründe eines zivilgerichtlichen Urteils aufgebaut?

  1. I.
    Gesamtergebnis

    Formuliert als Obersatz, der den Tenor begründet.

  2. II.
    ggf. Auslegung des Klageantrages
  3. III.
    Sonstige Vorfragen

    Nur, wenn sich solche stellen, z. B. nach der Wirksamkeit eines vorangegangenen Prozessvergleichs/Parteiwechsels.

  4. IV.
    Zulässigkeit
  5. V.
    Begründetheit
  6. VI.
    Prozessuale Nebenentscheidungen
  7. VII.
    Begründung der Streitwertfestsetzung
    Zu berechnen ist hier der Gebührenstreitwert nach §§ 39 ff. GKG.
  8. VIII.
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Grundsätzlich gefordert wird sie nach § 232 ZPO. Eine Ausnahme greift bei Verfahren mit Anwaltszwang, in denen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen müssen.
  9. IX.
    „Unterschrift des Richters“
    Nach § 315 Abs. 1 ZPO haben sämtliche an der Entscheidungsfindung beteiligten Richter das Urteil zu unterzeichnen.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.